dienstes vnd amptgcldes vier pfenntng Zu dieser an-
läge geben/Vndaussvndabe/nachmchrungvnd ab
kürtZung der Gumma.
Item die Juden sollen in dieser Türckcnhülfalso
angeschlagen werden/Dasein jede^uden person/ste
sey alt oder jüg/zu anfang dieser stewr/einen gülden le
gen /vnd die reichen Iüden/in solchem anschlagc den
armen zu hülff kommen / Darzu soll ein scdcr von
hunvercgülden^euptguts/an wass wäre diejm-
mer gelegen/Zu dieser anlage/auch einen gülde Zu geb«
schuldig/Vnd hirmicjr wucher vnbckreffrigt sein.
Doch sollen in solchem anschlage eines -glichen
klcider/R.leinocer/Silbergeschir/vnd ander Nauss-
rath/dcn ein -der seinem Stande vnd wesen nach / Zn
reglichcm gcbrauch/nicbt wol entberen kan. Item
dergleichen Skeisige Pferde/auch ZIarnsch/N. ehr/
GeschütZ/puluer vndc andere Munirion/nicht ange-
schlagen noch vorstewrct/Aber sonst nichts anders
von dieser anlage ausgenomcn werden / Der Airch-
ne R,leinodt vnd getzirde/sollen in dieser anlage auch
nicht begriffen sein.
Vnd soll ein joer vnser vn vnserer ErtZ vnd Gtif-
te/Magdeburg vnd Dalbcrstadt vnderthan vnd vor
wanther/von allen seinen L)ab vnd Gütern/ diesem
Lehen oder eigen/so er allenthalben hat/vnuorhin-
dert wo die snn oder ausserhalb berurthcr vnser bei-
der Gtiffte/scin oder liegen / allein an dem orthe do
er gesessen ist/sein anlage zu dieser Offcnsionhülffe/
den jenen so wir darzu vorordcnt/vnd mit sonder-
lichen eiden vnd pflichten verhalben beladen wer-
den/geben. Doch sollen der pawren gütcr / so nach
läge geben/Vndaussvndabe/nachmchrungvnd ab
kürtZung der Gumma.
Item die Juden sollen in dieser Türckcnhülfalso
angeschlagen werden/Dasein jede^uden person/ste
sey alt oder jüg/zu anfang dieser stewr/einen gülden le
gen /vnd die reichen Iüden/in solchem anschlagc den
armen zu hülff kommen / Darzu soll ein scdcr von
hunvercgülden^euptguts/an wass wäre diejm-
mer gelegen/Zu dieser anlage/auch einen gülde Zu geb«
schuldig/Vnd hirmicjr wucher vnbckreffrigt sein.
Doch sollen in solchem anschlage eines -glichen
klcider/R.leinocer/Silbergeschir/vnd ander Nauss-
rath/dcn ein -der seinem Stande vnd wesen nach / Zn
reglichcm gcbrauch/nicbt wol entberen kan. Item
dergleichen Skeisige Pferde/auch ZIarnsch/N. ehr/
GeschütZ/puluer vndc andere Munirion/nicht ange-
schlagen noch vorstewrct/Aber sonst nichts anders
von dieser anlage ausgenomcn werden / Der Airch-
ne R,leinodt vnd getzirde/sollen in dieser anlage auch
nicht begriffen sein.
Vnd soll ein joer vnser vn vnserer ErtZ vnd Gtif-
te/Magdeburg vnd Dalbcrstadt vnderthan vnd vor
wanther/von allen seinen L)ab vnd Gütern/ diesem
Lehen oder eigen/so er allenthalben hat/vnuorhin-
dert wo die snn oder ausserhalb berurthcr vnser bei-
der Gtiffte/scin oder liegen / allein an dem orthe do
er gesessen ist/sein anlage zu dieser Offcnsionhülffe/
den jenen so wir darzu vorordcnt/vnd mit sonder-
lichen eiden vnd pflichten verhalben beladen wer-
den/geben. Doch sollen der pawren gütcr / so nach