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Allgemeine Literaturzeitung: Supplemente zur allgemeinen Literatur-Zeitung — 1785 (1787)

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Supplemente zur Allgemeinen Literatur-Zeitung vom Jahre 1785 - Erste Lieferung
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Numero 16
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https://doi.org/10.11588/diglit.47940#0071
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ZUR A. L.
Bayern äufzeigen könne, und dass Heinrich der
Schwarze der erde Herzog gewesen sey, welcher
Öffentliche Urkunden mit einem Rittersiegel besie-
gelt habe ; ein Irrthum, den der Verfasser schon
in einer vorhergegangnen Schrift mit Urkunden
widerlegt hatte, und jetztaufs neue mit einemSie-
gel Alberts II, Grafen von Habsburg, von 1114»
und mit den schon von Tolnern in Kupfer vorge-
st eilten Schenkungsurkunden Heinrichs deLacu von
1093 und Siegfrieds von 1113 mit Rittersiegeln
widerlegt. Richtig bemerkt er, dass aus dem bey-
behaltenen Gebrauch des heiligen Kreutzes noch
kein Schluss auf den spätern Gebrauch der Ritter-
hegel gemacht werden könne , weil das erstre,
wie z. B. in England, häufig-mit dem letz-
tem abwechseln beybehalten worden sey. Nach
dieser Unterfuchung führt der Verfaifer seine ge-
gen den Herrn Lipowsky schon in seiner erstern
Schrift behauptete Meinung, dass nicht der Adler,
sondern- dfe Sparren das ächte Geschlechtswappen
derer Pfalzgrafen von Wittelsbach wären, mit neuen
entscheidenden Gründen aus. Der einzige heral-
dische Beweis , den sein Gegner für seine Meinung
hat ausstellen können , ist das Siegel Otto des
Grössern an einer Vergleichsurkunde für das Klo-
ster Roth im Jahre 1179. Dieseri Adler gesleht
derVerfasfer zu, macht aberden richtigen Schilds,
dass bey dem einstimmigen Zeugnisse Hunds und
Pfessels, welche beide nach den vom Verfasfer an-
gesührten Gründen in dieser Sache mehr, als Fre-
her und Tolner, entscheiden musfen, der Siegel
der von den Pfalzgrafen gegifteten Klöster , der
Siegel des Herzogs Ludwigs, und des Grabsteins
Otto V, vor 1242 die Sparren das Geschlechts-
wäppen und der einschichtige Adler Otto des Grös-
sern hingegen ein blosses persönliches Amtswap-
pen , das er als kaiserlicher Panierträger zu füh-
ren die Erlaubniss gehabt habe , gewesen seyn
musse. Da hier die Siegel allein entscheiden kön-
nen und mussen, so legt er hier ausser denen von
Lamey bekannt gemachten Siegeln Herzog Lud-
wigs-1 von 1214 und feines Sohnes Otto des Er-
leuchteten von 1224, noch ein Siegel des letztem
von 1232 zu Kloster Säldenthäl mit den Sparren
im Abdruck vor und begegnet allen von Herrn
Lipowsky gegen den Stiftungsbrief Otto des Ael-
tern von 1139» gegen die aus dem Kloster Scheyern
hergenommenen Beweise , und gegen den Grab-
stein Octo V in seiner Abfertigung gemachten Ein-
wendungen. Gegen den Stiftungsbrief Octo des
Aeltern zu Kloster Ensdorf hatte er erinnert, dass
er vielleicht das Diplom Otto, Bilchofs von Bam-
berg, von eben diesein Jahre seyn könne, und
gegen den Grabstein Otto V zu Indersdorf, dass
er wegen des auf demselben irrig angegebenen To-
desjahrs des Stifters des Klosters, das weder auf
Otto IV noch auf Otto V pasfe, und wegen der
Uebereinstimmung seiner Schrift, mit der Schrift
des XV — XVI Jahrhunderts (die aber der Ves-
salser gerade zu leugnet > gar nicht als Zeuge gel-

Z. $3
ten. könne. Die erstre Einwendung'beantworten
der Verfasser damit, dass ein herzogliches und
ein bischössiches Siegel gar nicht und hier um so
weniger verwechselt werden könne, weil auch das
Siegel Ottos von Bamberg noch bey dem Kloster
Ensdorf befindlich sey und die zweyte hebt er
durch eine genau angestellte historische Untersu-
chung über den eigentlichen Stifter des Klosters
zu Indersdorf und helfen Todesjahr. Herr Li-
powsky behauptete nemlich in seiner Abfertigung,
dass der Grabstein zu Indersdors mit dem Jahre
1146 weder aus Otto V noch aus Otto IV passe,
weil jener schon 1108 auf seiner Reise nach Jeru-
salem und dieser erst 1155 gestorben, und nicht
zu Indersdorf, sondern zu Ensdorf, begraben sey.
Man muss wißen, dass beide Klöster zu Inders-
dorf und Ensdorf auf Otto den Aeltern, als ihren
Stifter, und auf sein Begräbniss Anspruch machen.’
Da zeigt dann der Verfasser, dass beide Klöstes
Recht haben könnten, wenn man annehme, dass
Otto IV 1155 gestorben und zu Ensdorf, Otto
der V hingegen 1146 zu Indersdorf begraben wor-
den sey. Zwey Handschriften des —XVI Jahr-
hunderts bey dem Kloster Indersdorf setzen den
Tod des Indersdorfischen Stifters auf das Jahr
1146, und die ältere sagt ausdrücklich, dass Otto
der Aeltere die Stistung zwar angefangen, aber
unvollendet gelaßen habe. Auch Aventin sagt
nicht, wie Herr Lipowsky glaubt, dass Octo V
fchon iiog gestorben, sondern dass er in diesein
Jahre nach Scheyern gekommen, und nach ange-
tretener Wallfahrtsreise unterwegens gestorben sey.
Nimmt man also an, dass Otto V der erstre Stifter,
Otto IV aber der Mitstifter und Vollbringer des
Klosters, jener 1146 zu Indersdorf, und dieser
1155 zu Ensdorf begraben sey, so werden alle
Widersprüche gehoben, die Urkunden beider Klö-
ster gerettet, und die Richtigkeit des auf dem
Grabsteine angegebenen Jahres 1146, als des Be-
gräbnissjahrs Otto V, ausser Zweifel gesetzt. Hr.
S. verspricht endlich das Vorgeben des Herrn Li·
powsky, dass die Scheyerischen Gemälde zu dem
Irrthum mit den Sparren die Veranlassung gege-
ben hätten , weil diese Gemälde vielmehr nach
alten Siegeln gemacht worden wären. — Den
erstern Ursprung der Sparren sucht der Verfasser
in dem mit rochen Riemen zugeschniirten Stiefel
oder Bundschuh, den Eckard Graf von Scheyern
in seinem Zuge mit Herzog Wolf 1101, als eine
Kriegssahne auf einem Stocke vor sein Zelt aus-
gestellt habe, und glaubt, dass die Nachfolger des
Grafen Eckards statt des Stiefels den rothen zick-
zackliegenden Riemen zu ihrem Geschlechtswap-
pen erwählet haben, und dass diese Riemen in der
Folge für Sparren oder Balken angesehen worden
seyn, aber dies giebt er seibst nur als blosse Mudi-
massung, Dass endlich die Wecken nur erst nach
erlangter ansehnlicheu Erbschaft der ausgestorbe-
nen Grafen von Bogen, also nicht vor 1242, in
den Wapenschild der Herzoge ■ von Bayern ge-
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