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Allgemeine theologische Bibliothek — 2.1774

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https://doi.org/10.11588/diglit.22487#0131
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XViirönvein 8ubli6Ig ^iplomänca. 12Z
einer Stifts - oder Klosterkirche gelegen seyn. An-
fänglich waren es wahre erste Bitten dererErz- und
Bischöffe an die Collatorcn; nachher sind Befehle,
Bedrohungen und Executores beygefügt worden.
Wie weit solche mit den kayferlichen Preces Überein-
kommen, wird in der Vorrede gezeigt. Hicrnächst
folgen des Cardinal Branda Verordnungen für die
Metropolitankirche zu Cölln vom Jahr 142 z. Es
sind folgende, i. Statutum gegen diejenigen, wel-
che stch nur eine kurze Zeit im Chor zeigen, um die
Präsenzgefälle zu verdienen. 2. Auf welche Tage
die cöllnische Clerisey in dasiger Metropolitankirche
zu erscheinen hat. z. Die Präsenz ist nur denen
wirklich Gegenwärtigen abzureichen. 4. Die Dechan-
ten des Erzstifts sollen die Präsenz wie andre
Stiftsherrn genießen. 5. Ein Dechant, welcher im
Domstift nicht präbendiret ist, soll im Capitel keine
Stimme haben. 6. Verfügungen gegen diejenigen,
welche unter dem Gottesdienst unnörhige Gespräche
führen, oder die Tagzeiten in der Stille abbeten.
"7. Gegen icnc, welche unter dem Chor in der Kirche
herum irren. 8» Von dem deutlich, und nach Un-
terschied der Festtage zu verrichtenden Kirchengesang.
9. Gegen die Nachläßige im Singen, io. Miß-
brauch der Capitel, welche sich verbinden, keinen
Gottesdienst zu halten, bis sie ihre Schulden abge-
tragen haben. 11. Die Stiftungen der Abgelebten
sollen genau erfüllet werden, i r. Die Vicarii sol-
len die auf ihren Altären haftenden Messen ordent-
lich und Vorschriftsmäßig besorgen. iz. Das
Capitel soll unter dem Gottesdienst nicht gehalten
werden. i4»Dle Clerici sollen nicht in bischöfflichem
Anzug erscheinen. 15.Gegen diejenigen, welche von
ihren Kirchen abwesend sind. 16. Gegen die, welche
die
 
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