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Allgemeine theologische Bibliothek — 6.1776

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https://doi.org/10.11588/diglit.22491#0185
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der Staaten und Kirchengeschichte. 177
wird dm Metropolitanen die Bestätigung der Bi-
schöfe ihrer Suffraganten vorbehalten. 8. ttcber
i roI. Jahre waren die portugiesische Bischöffe im-
mer Suffraganten von den Metropolitanen des
Reicks und nicht vom Pabste. Also war cs Nicht
der Pabst der sie bestätigen und cinweihen ließ, son-
dern die Metropolitane/ denen sic untergeben wa-
ren. 9. Die Ordination der Metropolitane steht
sowohl nach dem alten eanonischen Rechte als nach
den neuen Dekrctalen der Provinzialsynodc zu.
io, Sowohl nach dem alten Rechte, als nach dem
neuen der Dekrctalen, bekommt ein Metropolitan
seine Gerichtsbarkeit nickt durch das Pallium,
sondern durch die Bestätigung der Synode. 11.
Durch die neue Canzleyrcgeln fiengcn die Pabste
an zu rcserviren und reservieren sich endlich die Be-
stätigung der Bischöffe und Erzbischöffe auf immer.
Diese Sätze sind zum Thcil mit sehr guten Anmer-
kungen des Herrn Herausgebers theilö erläutert,
rheils auch was die historische Ausführung betrist,
verbessert. Eines wollen wir daraus anmerkcn.
Man hat in neuern Zeiten Bonifacius den 8tcn be-
schuldigen wollen, er habe den Text Röm. iz, i.
verfälscht, das Comma den Worten 3 Doo nachge-
sctzt und, für oräinaew: oreiinmL gemacht;
eik enim poroÜ38 , mü u I)oo, quev uurem lunr z
- M Deo,
 
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