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Allgemeines kritisches Archiv — 1.1777

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Ersten Bandes erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22474#0141
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verglichenen Stellen urtheilen können, mit sehr
vieierSorgfalt korrigier. DieserKommentarius
?su!l (>vprLei ist das weirläuftigste Stück der
ganzen Camnrlung nnd gehr bis S. i84. Es
folgen nun noch folgende z) Königs Erich VI.
jus civirarum OaniX commune, von i2lg.
4) Eben desselben jus kircicum rurenlo von
1269. 5) Das sogenannte jus Lircicum oder
municipale blellin^oburbeule. 6) Der Kö-
nigin Margaretha Privilegium civirarum Oa-
ML. 7) Privilcgia den Schottischen Städten
durch Erick den Pommer 141s verliehen. —
Alle diese Rechte sind in Alldänischer Sprache,
und also den Liebhabern nordischer Philologie, wo
nicht wichtiger, doch eben so wichtig als denPu-
blrcisten- Sie sind auch alle, nur die 6te Num-
mer nicht, mit kurzen Noten, gewöhnlich kriti-
schen Inhalts versehn, die aber doch auch dann
und wann, wie wohl seltener, unbekannte Worte
der verälterten Sprache, gröstentheils aus dem
Ihrischen Glossario erläutern. Den Beschluß
der ganzen Sammlung macht das jus civicum
Kipeule König Erich Christoforsons v.I. 1269
in lateinischer Sprache. Der Abdruck ist nach
einem Lockee gemacht, den das Archiv zu Kop-
penhagen aufbewahrt, und von dem Herr A.
in einer wohl angebrachten Anfangsvignette die
Schriftprobe liefert. Der berühmte Maler Abild-
gaard, ein ehemaliger Gefährde des sel. Lange-
decks auf seiner litterarischen Reise, gab Herrn A.
die erste Nachricht von diesem cockice. Die
unter-
 
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