Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Allgemeines kritisches Archiv — 1.1777

DOI Heft:
Ersten Bandes zweytes Heft
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22474#0303
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
28s

Leriplore8 weggebtieben wären.
Oesters werden dieselben auch ohne Grund
mancher Irrthümer beschuldigt. Z. E S- 6.
wird behauptet, Pütter halte das reulsche
Reich für ein syltema con5(L6erargrum re-
rumpublicarum. Den Seite i6z. bemerk^
ten Irrrhum von der wiederholten Krönung
eines römischen Königs hak Pütter in den
neuern Lehrbüchern selbst wiederruffen. — Der
Vers, bringt auch viele Dinge in das Staats-
recht, die entweder in den Reichsproceß , oder
in das Privarr^chr , oder in die Statistik ge-
hören. Von dem lezrern ist die Abh. von dem
Teutscheiil und Johanniterorden S- 297 f. ein
Beyspiel. Hingegen anderwärts sind wichtige
Materien übergangen. Z. E- das was voll
dem Lehnwesen ins Gtaarsrechk gehört, wel-
ches allerdings von demjenigen abgesondert
werden muß, was einen eignen Theil der Pri-
varrechtögelahrheit ausmacht. Die Litterakur
ist ohne Wahl gehäuft, bey keiner Schrift
Jahr und Ort angegeben, und Hauplschrifr-
steller z. E- Moser, äusserst selten angeführt.—
Die Grundsätze des Lehnrechts haben den
Vorzug, daß die Abweichungen der Bayri-
schen Lehen fleißig bemerkt sind. UebrigenS
ist der Gebrauch der Böhmerischen ?rincip.
tur. leuch sehr sichtbar, ob der Vcrf. gleich
denselben einmal S> 275 zu widerlegen sucht.
Die Ordnung, welcher der Verf. gefolgt ist,
scheint uns unbequem. Die Rechte der Lehen
> über-
 
Annotationen