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Allgemeines kritisches Archiv — 2.1777

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Zweyten Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22475#0132
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Zweiter Theil, 756 Seiten/ ohne Vor-
rede und Register.
Endlich erhalten wir die langst gewünschte
Fortsetzung dieses für die leursche Rechtsgclehr-
samkeit und Geschichte wichtigen Werks. Die
zwey ersten Theile desselben erschienen schon 1768
und 69. und enthielten den teutschen Staatshand-
jungen von 6z-68. Hierauf erschien der Jahr-
gang 177z. einzeln, welchem die noch dazwischen
fehlenden Jahre folgen sollten. Glücklicher Weise
hat nachher der HerrVerf. seinen Plan geändert
und die Reihe von sieben Jahren zusammenger
nommen, wodurch seine Nachrichten viel zusam-
menhängender werden, und manche Verweisun-
gen erspart werden können. Der vorher einzeln
abgedruckte Th^il von 177z- ist nunmehr über-
fiüßig, da er an gehörigen Ort in das jetzige
Handbuch eingcrückt ist. Noch angenehmer wür-
de cs den meisten Lesern feyn, wenn dem Herrn
Verf. seine Umstande erlaubt hatten, so wie im
ersten Theil, kurze Urtheile und politische Betrach-
tungen beyzufügen.
Der erste Band enthält das erste Buch und
handelt von Sachen, welche Kayserliche Maje-
stät, das Reich, ganze Rcichsständische Corpora
und die Reichsgerichte betreffen. Das zweyte
Buch betrifft die Sachen einzelner Reichsstande,
der Reichsrittcrschaft, auch anderer Neichsunmit-
telbarer. Von diesem sind bis jezt im 2ten Band
noch nicht die drey ersten Capitel ganz geliefert,
welche
 
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