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Allgemeines kritisches Archiv — 2.1777

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Zweyten Bandes Zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22475#0357
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Lat-starb ja durch seine eignen Hände, und
dieser große Verteidiger der Gesetze würde
gewiß sein Leben nicht durch ein Verbrechen
geendigt haben, wenn der Selbstmord nach
den Gesetzen, oder auch nur in der Meinung
der Römer ein Verbrechen oder tadelhafte
Thal gewesen wäre.
Kurz, die von dem Herrn Verfasser an-
geführten Gründe scheinen uns nicht hinläng-
lich, von Bvttkcrshoeks und Böhmers
Meynungen über diesen Punkt abzugehn.
Der Herr Verfasser hat diese Abhandlung
in der Absicht aufgesetzt, die wieder etwas auf»
komm nde Meynung, daß der Selbstmord er-
laubt sei), zu bestreiten. Ohne zu untersuchen,
in wie weit seine Schrift dieser löblichen Ab-
sicht angemessen sey, können wir versichern,
daß sie allen denjenigen Genüge leisten wird,
denen es um das Historische, und noch mehr,
um das Juristische bey dieser Frage zu thun ist.
In der angehängken Rede, welche bey Ge-
legenheit einer Doctorcreirung gehalten wor-
den, wird Luther als ein Rechrsgelehrter vorge-
stelle, nicht bloß, weil er anfangs die Rechte
studkren wollte, und würklich ein Jahr lang zu
Erfurt studirt hat, sondern, weil wir, theils
in seinem Leben, theils in seinen Schriften,
hinlängliche Proben seiner nicht geringen juri-
stischen Kenntnisse finden.
(Hamb- Deyt- -res Stück.)
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