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Allgemeines kritisches Archiv — 4.1777

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Vierten Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22477#0121
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Jena/ bev Cröcker. 5 6 Bog. in
4. ohne 5 Bogen Vorrede und Register.
Diese Rechtssprüche erstrecken sich über alle
Theile der Nechtögelehrsamkeit, und har sie da-
her der Hr. Hofr. in gewisse Klassen zu bringen
gesucht. Ohne uns oey diesen zu verweilen,
wollen wir vielmehr unsern Lesern einiges aus-
zeichnen, das uns merkwürdig scheinet. Kro.
III. Von Beerbung der Lebendigen. Unter
dieser Aufschrift unrerfucht der Hr. Vers. ob
bcy der Erbfolge eines Verfchollenen die Nähe
der Anverwandschafc nach der Zeit, da der Ab-
wesende verschollen, oder nach der Zeit, da er
nach seinem zurückgelegten 7vsten Jahr von der
Obrigkeit für lodt erkläret worden, bestimmt
werden müste. Er tritt der Meynuug derjeni-
gen bev, welche diese strittige Frage zum Besten
derjenigen Anverwandten entscheiden, welche
dem Abwesenden zur Zeit, da er verschollen, am
nächsten gewesen sind, weil eö wahrscheinlich sey,
daß der Verschollene schon zu der Zeit verstor-
ben , da man keine Nachricht mehr von ihm er-
hallen habe Vll- Wird ein dem Rich¬
ter schriftlich übergebenes, oder mündlich eröf-
netes Testament für ungültig erkläret, wenn
selbiges nicht in Gegenwart des Gerichtschrei-
bers und eines Schoppens, oder, falls der Rich-
ter die Stelle eines Gerichtöschreibers zugleich
verwaltet, in Gegenwart zweier, oder wenig-
stens eines Schöppens zu Stande gebracht wor-
 
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