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Allgemeines kritisches Archiv — 5.1777

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Fuenften Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22478#0223
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2O9

ren. — Denn das Behalten im An'eg er-
beuteter, und vorm B.rteg vom nachmaligen
Feind erborgter Sachen — sind zweyerley
Dinge. Ohne die hierher gehörige Frage:
Kann ein Volk, das von einem andern mit ei-
nem unrechtmäßigen Kriege überzogen wird, das,
was es von dem andern in Händen hat, sich
zueignen? aufgeworfen zu haben, bemerkt Hr.
Michaelis zwar noch endlich schlechtweg, daß in
ältern Zetten z. bey den Römern, bey Ent-
stehung eines Krieges alle Schuldforderungen
des Feindes für erloschen geachtet worden wä-
ren, und der Schuldner das Dahrlehn als eine
feindliche Bcure halte behalten können. —-
Aber wann haben die Römer von ihren Fein-
den, den Karchaginensern z. B., geborgt? —-
In den neueren Zeiten, fährt er hernach fort,
bleibe aber gemeiniglich im Kriege das Darlehn
sicher, und der Kaufmann bezahle dem feindli-
chen Kaufmann; — allein, diese Gelindigkeit
habe ihren Grund nicht sowol im Rechte als in
der Konvenien; und dem Nutzen in Absicht der
Erhaltung des Kredits zwischen handelnden
Völkern. — (Es wäre also eine Erfindung
unserer Zeiten, dem Feinde das Erborgte wie-
der zu geben !! —) Die Israeliten hätten
daher gar wohl die erborgten Gerüche bey Ent-
stehung des Krieges zwischen ihnen und den
Aegypnern als gerechte Beute ansehen können.
— Ueber diese gerechte Beure, die nicht im
Laufe >es Krieges, — sondern —- hinrerm
Fünfter B. O Ofen
 
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