dom, Wollin, Lossahn, Gützkow, Ukermünde,
Treptow,, Greifenhagen und die Sketkinsche La-
stadie. In Bergen ist der Art. des Lüö. Rechts
im Gebrauch. Eben so gilt es in ri angeführ-
ten Hinterpom. Städten- Diejenigen Städte,
die sich des Römischen Rechts besonders, und
als eines Stadtrechts bedienen, sind Franzburg,
Richtenberg, Neuenstettin und Bahnen. Das
Lüb. Recht ist aber nicht allemal als eine Richt-
schnur zur Entscheidung streitiger Händel con-
firmiret worden, noch durchgehends anwendbar,
daher wo dasselbe nicht gänzlich angenommen
worden, der Gebrauch dieses oder jenes Arrickels
besonoerszu beweisen ist. Nach besonder» Pri-
vilegien haben einige Städte das revidirte Lübi-
sche Recht der Regel noch vor sich, als Stral-
sund, woselbst auch des Meviuö Aussprüche ein
besonders Ansehn haben, Greifswald, und nach
analogischen Gründen auch noch andere Städte.
In Criminalsachen ist das Lüb. Recht durch die
K.H-G-O. derogirr, wofern nicht nach dersel-
ben noch dessen Gebrauch hergebracht ist; auch
wird zu Stralsund und Greifswald in Ehe-
bruchssachen noch nach dem L. R. doch auf et-
was schärfere Art verfahren. In Absicht dec
Auslegung der recipirren Are. des Lüb. Rechts
wird noch angemerkt, daß sie zwar, m so weit
sie aus dem Röm. Recht genommen sind, dar-
aus ergänzt werden können, sonst aber, und be-
sonders in den Artikeln die teutschen Rechtes
sind, vorzüglich daraus und nach deren Analogie
Treptow,, Greifenhagen und die Sketkinsche La-
stadie. In Bergen ist der Art. des Lüö. Rechts
im Gebrauch. Eben so gilt es in ri angeführ-
ten Hinterpom. Städten- Diejenigen Städte,
die sich des Römischen Rechts besonders, und
als eines Stadtrechts bedienen, sind Franzburg,
Richtenberg, Neuenstettin und Bahnen. Das
Lüb. Recht ist aber nicht allemal als eine Richt-
schnur zur Entscheidung streitiger Händel con-
firmiret worden, noch durchgehends anwendbar,
daher wo dasselbe nicht gänzlich angenommen
worden, der Gebrauch dieses oder jenes Arrickels
besonoerszu beweisen ist. Nach besonder» Pri-
vilegien haben einige Städte das revidirte Lübi-
sche Recht der Regel noch vor sich, als Stral-
sund, woselbst auch des Meviuö Aussprüche ein
besonders Ansehn haben, Greifswald, und nach
analogischen Gründen auch noch andere Städte.
In Criminalsachen ist das Lüb. Recht durch die
K.H-G-O. derogirr, wofern nicht nach dersel-
ben noch dessen Gebrauch hergebracht ist; auch
wird zu Stralsund und Greifswald in Ehe-
bruchssachen noch nach dem L. R. doch auf et-
was schärfere Art verfahren. In Absicht dec
Auslegung der recipirren Are. des Lüb. Rechts
wird noch angemerkt, daß sie zwar, m so weit
sie aus dem Röm. Recht genommen sind, dar-
aus ergänzt werden können, sonst aber, und be-
sonders in den Artikeln die teutschen Rechtes
sind, vorzüglich daraus und nach deren Analogie