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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Editor]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 1.1876

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Zweites Heft
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Köhler, Ulrich: Ein griechisches Gesetz über Todtenbestattung
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https://doi.org/10.11588/diglit.29169#0157

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GESETZ UEBER TODTENBESTATTUNG

141

rität, auf welcher es beruht, an die Spitze gestellt wäre. Der
erste Act einer griechischen Begräbnissfeier, die Trpööscac;, w ird
in dem Gesetze der lulieten, wofern nicht etwa einige weiter
unten stehende Bestimmungen darauf zu beziehen sind, nicht
berücksichtigt. Das Solonische Bestattungsgesetz enthielt darü-
ber folgende Bestimmung : töv äTioöavövTa TipoTLÖooöat. IvSov öxw;
av ßoö'XzTat (Dem. p. 1071, adv. Macart. § 62). Die Intentiom
des Gesetzgebers war liier offenbar die, dass es für die 7cpö0soi;,
insofern sie im Innern des Trauerhauses Statt finde, einer
gesetzlichen Regelung nicht bedürfe.1 Wenn es heisst, die
TrpöOeot; sei abgehalten worden um zu constatiren class cler
Yerblichene eines natürlichen Tocles gestorben sei (Poll. VIII
65), oder um das Begraben von Scheintodten zu verhüten
(Plat. de legg. p. 959 A), so hat man dies später hineingelegt,
während ursprünglich die Sitte ihren Gruncl gewiss lecliglich
darin hatte, dass die Ilinterbliebenen über dem festlich ge-
schmückten und aufgebahrten Leichnam die Todtenklage an-
stimmten. Mit clern Solonischen stimmt das Gesetz der lulieten
auch in Bezug auf die Zahl der Gewänder überein, welche
gestattet sein sollte dem Todten mitzugeben, Plut. Sol. XXI

evay^öiv ßoöv oux, siaoev (6 2o\cov), oöSs ouvTiÖsvai 7iTsov igaTtcov
Tptwv.

Z. 6—8. Diese Zeilen bilden die schwierigste Stelle in der
ganzen Inschrift. Zunächst bemerke ich zudem oben gegebenen
Texte Folgencles. Am Ende von Z. 6 können die Zeichen (f>
uncl O nicht für sicher gelten. £1 scheint ziemlich sicherzu sein,
P oder T ist wahrscheinlich. Am Anfang der nächsten Zeile
ist M zwar nicht vollständig erhalten, aber wie ich glaube
durch die erkennbaren Spuren sicher gestellt. Demnach wäre
zu lesen : E^<pep£tv <)z ey stXtvyi o[p.]v[o.co. . x.a]'t pv) x.a'XuTCTSiv Ta-
§°[>..]o^sp ... ot.tot;. Die Lesung xa]i gvi wird durch die

1 Umgekehrt beziehen sich die bis jetzt bekannten bildlichen Darstellungen,
mit Ausnahme eines Falles wo die Versenkung des Sarges in das Grab darge-
stellt ist (Mon. d. I. VIII Taf. IV. 1 b), alle auf die Aufbahrung der Leiche und
die itpdfkat;. Die auf den Gräbercult bezüglichen Darstellungen übergehe ich.
(Vgl. indess den Zusatz zur naechsten Anm).
 
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