Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 1.1876

DOI Heft:
Zweites Heft
DOI Artikel:
Köhler, Ulrich: Ein griechisches Gesetz über Todtenbestattung
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.29169#0160
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
144

GESETZ UEBER TODTENBESTATTÜNG

unheilvolle Fölgen haben konnte. üeber die Reinigung des
Sterbehauses scheinen in der Litteratur keine Zeugnisse vor-
zuliegen; die reinigende Kraft des Lorbeers ist hinreichend
bekannt. An der Stelle von Z. 16 ist die Oberfläche des Stei-
nes sehr abgerieben, von der 2ten Hälfte der Zeile sind nur
schwache Spuren erkennbar.

Z. 18—20: t«; yuvaijta? 'cc/.t; [i]o<jc[a]; [e]7vl to y.viS[o; ä]TCte-
vai 7ipOT£pat; twv ävSpwv ä.7i[6 toO cr]vi^aTO;*

Trennung der Geschlechter hei Leichenbegängnissen ist
mehrfach bezeugt. Auf einer alten bildlichen Darstellung der
TtpoOeoi; stelien die Frauen vereinigt zu Häupten, die Männer
zu Füssen der Bahre, letztere sind singend dargestellt (Benn-
dorf Gr. und sicilische Yasenb. Taf. 1 und S. 5 im Text). So-
lon hatte verordnet; dass bei der ey<popä die Männer vorausge-
lien, die Frauen ilmen folgen sollten (g. Makart. a. a. 0.). Die
Scheidung der Geschlechter bei den Begräbnissen scheint ur-
sprünglich damit zusammengehangen zu haben, dass die Tod-
tenklage im Wechselgesang vorgetrrgen wurde, und spaeter
von den Gesetzgebern aus sittenpolizeilichen Gründen für die
in der Oeffentlichkeit sicli vollziehenden Tlieile der Feier vor-
geschrieben worden zu sein. Z. 19 scheint der Steinmetz die
erste Sylbe von ävSpwv durcb ein Yersehen zwei Mal einge-
hauen zu haben.

Z. 20—23 : stcI tco OavovTi Tp,.ax.o['JT£ia gvi 7r]oieiv' g.7i utcoti-
Oevai xo>tx.a utto t[t,v x.‘Xtv]viv gviSe to u&cop ey^etv p.vi^e t« y.a'X'Xu[<y"
p.a]Ta «pepetv £7üi to ovip.a'

Auf clie Form TptazooTeta, welche sonst nicht vorkommt,
führen die Raumverhältnisse. Die an dem 30sten Tag nach
dem Begräbniss übliche Todtenfeier, welche in Athen r, Tpa-
y.ä; oder at TptaaäSe; genannt wurde (s. Harpokr. u. Tptazä; und
die übrigen Stellen b. Schömann z. Isseus S. 219)wird unter-
sagt, sodass nur die TptAa uncl evaTa, ausserdem die später zu
erwähnenden evtaucta übrig blieben1. Die folgenden Verbote

1 Dass die Tp'xa, Uvaxa. und tptaxäSe; von dem Begraebniss, nicht vom To-
destage an zu recbnen seien bat Schoemann z. Isaeus p. 219 gewiss richtig be-
merkt. Waere vom Tage des Todesfalles an gerechnet worden, wie Andere an-
 
Annotationen