ATTISCHE PSEPHISMEN
213
10 [Y$* sAecOxL 3s ivp]E?^en cxÜTlxtx gx7[^] T7][v ß]-
[ou7'/]V 3sX(X txv3p]x^ , 7TEVTS gEV EX ßo[u7]-
77E^TE 3s E^ L(^](i)ir&V, Otiv^S^ K7üo[7^o]-
[VTXL VOU^ opxou$ 7?x]o& 'EpEv[p]tE[ü)V X.T.7.
Wie man sieht enthieit die Inschrift einen Bündnisvertrag
zwischen Athen und Eretria. An den Beitritt Eretrias zum
zweiten Seehunde zu denken verbietet die Z. 1-3 getroffene
Bestimmung über Abänderungen des Vertrags., die Inschrift
in spätere Zeiten zu setzen verhindern mich paläographische
Gründe. Täusche ich mich nicht., so gehört sie in die Zeiten
des böotisch-korinthischen Krieges^, in welchem die Gemein-
den Euböas für die gegen Sparta stehenden Staaten Partei
ergriffen (Diodor XIV 82^, vgl. Xen. Hell. IV 2^ 17)^, und stellt
sich demnach zu Corpus fuscr. A^. H 6. 7 (Verträge mit den
Böotern und Lokrern). Diesen drei Urkunden zu Folge sind
die damaligen Verträge von Stadt zu Stadt abgeschlossen wor-
den^ wenigstens vor dem Zusammentritt des Synedrions in
Korinth. Z. 5 sind unter den athenischen Eidesleistern die
Ritter genannt; ebenso wie in dem oben besprochenen Ver-
trage mit den ThessaliernZ. 15. Diese beiden Stellen bestä-
tigen meine Herstellung des Vertrages mit den Kerkyräern^,
Akarnanen und Kephaloniern Corpus Luser. A?C 11 49 Z. 15 ff.
ULRICH KÖHLER.
MITTH. D. ARCH. INST. II.
14
213
10 [Y$* sAecOxL 3s ivp]E?^en cxÜTlxtx gx7[^] T7][v ß]-
[ou7'/]V 3sX(X txv3p]x^ , 7TEVTS gEV EX ßo[u7]-
77E^TE 3s E^ L(^](i)ir&V, Otiv^S^ K7üo[7^o]-
[VTXL VOU^ opxou$ 7?x]o& 'EpEv[p]tE[ü)V X.T.7.
Wie man sieht enthieit die Inschrift einen Bündnisvertrag
zwischen Athen und Eretria. An den Beitritt Eretrias zum
zweiten Seehunde zu denken verbietet die Z. 1-3 getroffene
Bestimmung über Abänderungen des Vertrags., die Inschrift
in spätere Zeiten zu setzen verhindern mich paläographische
Gründe. Täusche ich mich nicht., so gehört sie in die Zeiten
des böotisch-korinthischen Krieges^, in welchem die Gemein-
den Euböas für die gegen Sparta stehenden Staaten Partei
ergriffen (Diodor XIV 82^, vgl. Xen. Hell. IV 2^ 17)^, und stellt
sich demnach zu Corpus fuscr. A^. H 6. 7 (Verträge mit den
Böotern und Lokrern). Diesen drei Urkunden zu Folge sind
die damaligen Verträge von Stadt zu Stadt abgeschlossen wor-
den^ wenigstens vor dem Zusammentritt des Synedrions in
Korinth. Z. 5 sind unter den athenischen Eidesleistern die
Ritter genannt; ebenso wie in dem oben besprochenen Ver-
trage mit den ThessaliernZ. 15. Diese beiden Stellen bestä-
tigen meine Herstellung des Vertrages mit den Kerkyräern^,
Akarnanen und Kephaloniern Corpus Luser. A?C 11 49 Z. 15 ff.
ULRICH KÖHLER.
MITTH. D. ARCH. INST. II.
14