Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 37.1912

DOI Artikel:
Sauciuc-Sǎveanu, Theofil: Zu IG. II 5,85 b
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.37285#0208
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
194

TH. SAUCIUC

ενίκησε περί αΰτοΰ πρότερον τούτου in Ζ. 7/8 unzweifelhaft auf
den unmittelbar darauffolgenden zweiten Ratsbeschluss hin-
weist, ist τό τοΰ δήμου ψήφισμα in Ζ. 2 und 9/10 ein uns nicht
erhaltener Beschluss des Volkes. Was das Verhältnis dieser
beiden Ratsbeschlüsse zu einander betrifft, so hat schon
Koehler hervorgehoben, dass nach den eben angeführten
Worten in Z. 7/8, wie aus sachlichen Gründen der zweite
dem ersten zeitlich vorangeht. Man sollte erwarten, dass der
in Z. 7/8 angekündigte Beschluss in der regelmässigen Fas-
sung der probuleumatischen Decrete mit einem wenigstens
ebenso vollständigen Präscript wie der vorangehende Rats-
beschluss begänne. Statt dessen erscheint die oben angezeigte
Sanetionsformel. Dass im zweiten Ratsbeschluss εδοξε τήι
βουλήι και. τφ δήμωι durch die Fahrlässigkeit des Ratsschrei-
bers oder des Steinmetzen verschrieben sein kann ή wird zu-
gegeben werden, wenn keine andere Erklärungsmöglichkeit
vorhanden ist. Im zweiten Ratsbeschluss fällt ferner auf, dass
im Präscript die Nennung des Epistates und des Schreibers
fehlt. Aus dem an die Spitze beider Beschlüsse gesetzten
Namen des Schreibers haben sowohl Koehler als Larfeld das
Jahr 368 als den terminus post quem der Inschrift ange-
nommen, da in diesem Jahre die Functionsperiode des
Schreibers eine jährliche wurde 1 2. Eine derartige Annahme ist
nicht zwingend. Sehen wir ab von der Mangelhaftigkeit des
Praescriptes, in dem nicht allein der Schreiber, sondern auch
der Epistates fehlt3. Es war der erste Beschluss der Inschrift,
der letzte in der Sache des Komaios entscheidend für die
Aufzeichnung. Der Name des Schreibers dieses Beschlusses
musste daher nach dem um jene Zeit üblichen Urkundenstil

1 Schulthess, Pauly-Wissowa VII 2, 1716 bezeichnet II 856 (wohl ver-
schrieben statt II 5, 85 b) als einen nachlässig redigierten oder copierten
Publica tionsbeschluss.
2 Vgl. zuletzt ausser Schulthess bei Pauly-Wissowa VII 2, 1718 noch
Brillant, Les secretaires Atlieniens 6 ff.
3 Weniger befremdend ist das Fehlen des Archonten, welch letzterer
übrigens auch im ersten Ratsbeschluss nicht erscheint, da er erst allmäh-
lich eine obligatorische Stellung im Praescript erhielt. Larfeld II 642, 648;
Schulthess, a. a. O. 1714.
 
Annotationen