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Böttiger, Carl August [Hrsg.]
Amalthea oder Museum der Kunstmythologie und bildlichen Alterthumskunde — 3.1825

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VII
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Böttiger, Carl August: Archäologische Korrespondenz
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https://doi.org/10.11588/diglit.9753#0404

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347

daß auch in Rom die Proceßordnung, wie sie durch das
Edict des PraLors zu jedermanns Kenntniß gebracht wurde,
auch nur in einer solchen auf die getünchte Mauer angemal-
ten Mauerschrift, in albo, bestand. *) Es lassen sich
aber von diesen Sitten noch mehrere bis jetzt übersehene Spu-
ren in nahmhaften Stellen der Alten auffinden und manches

Wand zu schreiben, auch solcher, die keine rropvibia in Kepajxei-
nov waren, wie die in Alciphrons Episteln HI. 48. 64. Die Sache
kam gewiß häufig in den Dramen der neuern Komödie vor, aus
welchen Lucian seine Hetärengespräche dialogisirt hat, und so findet
fie sich noch in den Dial. Meretr. IV. p. 237. T. III. wo auch das
Lokal bestimmt ist, e<5i6vT(snv iizi 7a öeSia Trpos rep diizifkop.
vergl. Dial. X. p. Zog. Alle über diese Sitte nachzulesenden Citate
giebt Dalckenaer Callimachi elegiarum fragmenta p. 2li. Man
unterschied aber hierbei sorgfältig das iy^apärreiv. S. Lucian
Amor. c. 16. T. II. p. 415. Dort schreibt der Liebhaber sein nocAök
an die Marmorwände eines Tempels; das muß eingeritzt werden,
und das 7rapaypä<p£iv, anmalen an der getünchten Wand, beim
Aristophanes Vesp. 99.

*) Wer wird leugnen, daß die Edicte der Prätoren auf weißen
getünchten oder mit Bleiweiß angestrichnen Holztafeln auf dem Ge-
richtsplatz ausgehangen gewesen, und daß dieß eben das album
sei, welches die leguleii und formularii, sedentes ad album beim
Seneca ep. 4Z. und qui se ad album transtulerunt bei Huintilian
XII, 3,'11. auswendig lernten. Darüber hat Saumaise de mod.
usur. p. 673. f. sich aufs deutlichste ausgesprochen. So waren auch
die XII Tafeln angeschrieben, eis 'Xe-uncop.a, wie die Gesetze So-
lons Demosthen. 0. Timocrat. p. 707. 12. Reisk. wie Dirksen
neuerlich erörtert hat. Allein das hindert nicht, daß nicht anfangs,
wo noch die höchste Einfachheit und Dürftigkeit herrschte, das Ge-
richtsverfahren, wie es der Prätor gehalten haben wollte, eben so
an die getünchte Wand geschrieben wurde, wie die Publikation der
Fasten u. s. w. durch die Pontifices auch so an die Wand kam.
S. zu Cicero de Om. II, 12. Schon das ganz unbestimmte Album
führt auf diese ursprüngliche Wandschrift.
 
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