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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 1) — Leipzig, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.22098#0037
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Wiener Hofbibliothek (a. 1423 oder 1426, Pergament) vereinigt den
Schwabenspiegel mit dem Stadtrecht von Wiener-Neustadt, für welche
Stadt sie gefertigt wurde. Der eingestreuten Miniaturen sind so wenige,
dass diese Handschrift der vorigen Klasse noch unmittelbar nahe steht.
63 illuminierte Federzeichnungen hingegen in grösstem Quartformat durch-
setzen die sog. Renesse'sche Handschrift (Königl. Bibliothek zu Brüssel
No. 14690 und 146Q1, ca. 1425, Papier)1), eine handwerkliche Arbeit, die man
ungerecht beurteilen würde, wenn man sie etwa wegen der häufigen Stoff-
gleichheit an der grossen Sachsenspiegel-Illustration messen wollte. Das
Missverhältnis zwischen Grösse der Bildfläche und Armut des Inhalts,
zeigt zu deutlich, dass dem Besteller und dem Maler jedes tiefere Interesse
am Gegenstand abging. Während z. B. der Sachsenspiegel-Illustrator die
Heerschildordnung durch Wappen veranschaulicht, deren Führer thatsäch-
lich den Grund der Über- und Unterordnung an sich exemplifizierten,
(oben S. 26), stellt uns das Brüsseler Bild zum selben Gegenstand 6 Männer
vor, worunter wir einen als den König, keinen als einen geistlichen Herrn,
als den Träger des Reichswappens aber, d. h. des ersten Heerschildes,
Beiiai. nicht den König, sondern einen Geharnischten erkennen. Bei weitem vor-
ziehen müssen wir da noch einen Bildercyklus, mit religiösen Darstellungen
und Prozessschilderungen zum ,,Beiiai" des Jac. de Theramo, wie wir
sie zunächst in einer Papierhandschrift der Landesbibliothek zu Wiesbaden
(No. 66 in 2°, oberdeutsch, zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts) antreffen:
steife Zeichnung mit der Feder2) und manirierte Illumination in wenigen
Farben; von der Lokalität blos der Boden angegeben; Abwesenheit aller
subjektiven Symbolik, aber lebendiges Gebärdenspiel.
Kampener Eine Sonderstellung unter den illustrierten Rechtshandschriften des

Digestum. Spätmittelalters nimmt das Decretum dominorum cum picturis, alias Digestum
vetus im Stadtarchiv zu Kampen ein (124 Blatt Papier 2°, a 1454—1473),
dem Hauptinhalt nach ein Protokollbuch über Ratsverordnungen, durch-
mischt mit Aufzeichnungen über einige Rechtsfälle und Zeitereignisse.
Linkische Federzeichnungen begleiten die einzelnen Einträge, meist dazu
bestimmt, die Gegenstände, wovon der Text spricht, abzubilden. Man
sieht da u. a. z. B. das Prangerstehen, das als Strafe angedroht wird, die
Bürger, die auf den Glockenruf sich bewaffnet bei ihren Hauptleuten ein-
finden müssen, den Schulmeister samt seiner Schule, wo der Rat gewisse
Aufnahmebedingungen festsetzt, den Brauer bei seiner Arbeit, wo ihm der
Rat den Eid auf die Braugesetze auferlegt, die Kirchenbank, die blos die
Kirchenmeister machen lassen dürfen, aber auch den Bischof David, dem
man 1456 huldigte, den Bruder Jakob, den man 1455 wegen ärgerlicher
Predigt aus der Stadt verwies, die Steine, die ein Missethäter tragen musste,
die Marktfahne, die man am Richthaus aussteckt. Handelt es sich bisher
um Abbildungen, so beziehen sich andere Zeichnungen nur noch sym-
bolisch auf den Text. Eine Pfeife steht bei der Satzung, dass die Stadt-
musikanten die vier Freimärkte einpfeifen sollen, zweimal drei Würfel bei
einem Verbot des Spielens mit Geistlichen, etliche Brode bei einer Ver-
ordnung über das Feilhalten von Backwaren, eine Klapper bei einer Ver-
ordnung über Aussätzige, ein paar von einander abgekehrte Hände bei
einem Bericht über fruchtlose Friedensverhandlungen u. dergl. m.3). Man
muss sich fragen, was diese Croquis bezwecken, in so später Zeit und in
einem Buch, das doch immer nur den Augen weniger und verhältnis-
mässig gebildeter Männer zugänglich war. Vielleicht gedachte man mit
Hilfe der Zeichnungen den gesuchten Eintrag leichter aufzufinden. Dem
würde die in der Regel aufs Äusserste getriebene Abbreviatur entsprechen,
die eine Darstellung rechtlicher Hergänge ausschliesst. Eben darum hält
diese Illustration auch keinen Vergleich mit der des Sachsenspiegels aus,
wenn wir auch zugeben mögen, dass sie aus einer verwandten Denkweise
entsprungen ist.

Holzschnitte. Im ersten Jahrhundert des Buchdrucks pflanzen sich in der illustrier-
ten Rechtsüteratur nur die beiden Hauptrichtungen fort, die zuletzt
charakterisiert wurden. Schon äusserlich lässt diess der genetische Zu-
sammenhang mancher hier einschlägigen Holzschnitte mit den Buch-
malereien der vorausgehenden Periode erkennen. Was die Titelbilder be-
trifft, so genügt es, im Vorbeigehen an jene zu erinnern, die mit den

*) Beschrieben von Rockinger Berichte VIII No. 51 und von Lamprecht im
Repert. f. Kunstw. VII 414 wo eine stark verkleinerte Probe. Ich selbst glaube die Hand-
schrift zur Genüge zu kennen aus 21 Bausen, die mir vorliegen. Die belgische Regierung
verweigerte das Ausleihen des vermeintlichen Schatzes, obgleich sie auf diplomatischem
Wege darum ersucht war und s. Z. die Handschrift an Rockinger verschickt hatte.

2) Mit Blei- oder Silberstift waren die Umrisse minder geschickt skizziert.

3) Proben auf 10 Tafeln hinter der leider unvollständigen Ausgabe des „Digestum
vetus" in Overijsselsche Stad-, Dyk- en Markeregten I 2 (1878). Auch die begleitenden Be-
merkungen des Herausgebers und seine Beschreibung des Buches sind zu dürftig aus-
gefallen, um ein ausreichendes Urteil zu ermöglichen. Vergleiche übrigens G. v. d. Ropp
in den Hansischen Geschichtsblättern 1874 S. XLVIII.

Namen Dürer's, des jüngern H. Holbein, des Urs Graf verknüpft
sind. Unter den Cyklen ist nur zufälligerweise der früheste zugleich der Goldene Buiie.
von Buchmalereien anscheinend am wenigsten abhängige, nämlich die
11 technisch noch sehr rohen Holzschnitte zu dem bei Joh. Prüss in
Strassburg 1484 erschienenen Druck der Goldenen Bulle. Diese Bilder gehen
auf die Bestimmungen des Gesetzes mehr ein als die Miniaturen der
Wenzelhandschrift von 1400. Über die Äusserlichkeiten kommen jedoch
auch sie nicht hinweg. Unmittelbar lebt ein Cyklus der Handschriftenzeit Beiiai.
fort in den gedruckten Belialausgaben. Er leitet zuleich hinüber zu den-
jenigen Illustrationen, die mit Rücksicht auf den populären Zweck des
Buches das schon S. 32 erwähnte moralisierende Element hervorkehren.
Dazu gehören bereits die 20 „Figuren" vom Meister H. F.1) zu Ulr. Tenglers Laienspiegel.
Laienspiegel 1509. Der Verleger hat sie nach seinem Ermessen anfertigen
lassen gemäss der Aufforderung des Verfassers: „soviel er vermeine, dass
dem Werk geziemen und nützlich sein möchten". Das Titelbild mit dem
auf Eingebung des hl. Geistes schreibenden Verfasser erinnert seinem wesent-
lichen Inhalt nach an das erste Bild zum Sachsenspiegel, — insbesondere,
wenn man die Darstellung Herrn Eike's in der Oldenburger Handschrift2)
vergleicht, — während die „erste Figur" (Belehnung des Herzogs von Bayern)
wohl auf eine ähnliche in einer Schwabenspiegel-Handschrift3) zurückgeht.
Die moralisierende Tendenz der selbständigen „Figuren" verrät sich in der
häufigen Erinnerung an das göttliche Gericht, — zugleich beinahe dem ein-
zigen subjektiv-symbolischen Zug in diesen Zeichnungen. Dass 9 von den
Stöcken im selben Werk wiederholt abgedruckt wurden, belegt die Locker-
heit ihrer Verbindung zwischen Wort und Bild. Rechtsarchäologisch sind sie
allerdings zum Teil sehr wertvoll. Ganz ähnliche Wahrnehmungen machen
wir nun aber auch bei der Illustration der Bambergischen Halsgerichtsord- Bambergens.
nung% Die ursprüngliche (1507) ist offiziell veranstaltet und besteht aus
22 Holzschnitten des Wolfgang Katzheimer, die der Gesetzgeber selbst
bevorwortet: er habe ,,umb eigentlicher merckung und beheltnus willen des
gemeinen maus figur und reunien nach gelegenheit der gesecz, so dar-
nach folgen, ordnen und drucken lassen". Die Bilder wollen also nicht
etwa den Text erklären, sondern seinen Eindruck verstärken. Die be-
gleitenden Reime dienen nur teilweise den Bildern zur Erläuterung; öfter,
sei es in Gesellschaft von Bibelsprüchen, sei es für sich allein reden sie
dem gemeinen Mann in's Gewissen und nicht blos ihm, „nach Gelegen-
heit" auch den „Herrn", dem Richter, den Räten des Fürsten. Die Schil-
derung folgt, wie in allen derartigen Cyklen, dem fortgeschritten realisti-
schen Trieb der Kunst jenes Zeitalters. Daneben greift sie, wo ihr die
Aufgabe gestellt wird, zur Allegorie. Subjektiv Symbolisches klingt nur
noch in der Erscheinung der Strafwerkzeuge und des Teufels über den
Häuptern der Lottergesellen nach. Mit dem Weltgericht als Eröffnungs-
bild setzt auch diese Holzschnittreihe die Gepflogenheiten der Buchmalerei
fort. Geradezu von einem Buchgemälde abstammen, sei es aus einem
Sachsenspiegel oder, was wahrscheinlicher, aus einer Pandektenhand-
schrift5), könnte die Darstellung der Klage um ein verlorenes Pferd vor
Art. 268. Wie überhaupt bei diesem Werk der Druck nur Surrogat der
Handschrift sein sollte, erhellt daraus, dass ein für den Bischof bestelltes
Exemplar auf Pergament abgezogen und in Farben „ausgestrichen" werden
musste. Bei andern illustrativen Unternehmungen der Zeit war es schlechter-
dings nicht auf tiefere Beziehungen zwischen Wort und Bild abgesehen.
Schon die Schöffer'schen Nachdrucke der Bambergischen Halsgerichts-
ordnung, die im Jahre 1508 beginnen, mischen unter die mehr oder
weniger freien Nachschnitte nach den Katzheimer'schen „Figuren" Holz-
schnitte aus einer Livius - Übersetzung von 1505. Von 1550 an hat Burgkmair'sche
Chr. Egenolff zu Frankfurt die von ihm angekauften Holzstöcke der Schnitte-
beiden") H. Burgkmair zu Joh. v. Schwarzenberg^ Cicero-Übersetzung
neben anderen dazu verwendet, verschiedene populär-juristische Artikel
seines Verlags, wie Justin Gobler's Rechtenspiegel (1550) und Institu-
tionen-Übersetzung (1552), ein ,,Statutenbuch" (1553) auszustatten. Teil-
weise waren sie in der That dazu brauchbar, soweit sie rechtliche Vor-
gänge darstellen. Aber von innerlichen Beziehungen zwischen Wort und

*) Nagler Monogrammisten III 316 möchte sie teilweise dem Hans Frank, teil-
weise dem älteren Hans Burgkmair zuschreiben.

2) Fol. 6a (bei Lübben Facsimiletafel, Spangenberg Beyträge tab. V).

3) Wie z. B. No. 222, 260 bei Rockinger Berichte XI.

") Hierüber Fr. Leitschuh im Repertorium f. Kunstw. VIII (1886). Vergl. auch die
Ausgabe von Kohler und Scheel Die Carolina und ihre Vorgängerinnen Bd. II (1902)
S. XXVIII—LXV, wo man verkleinerte Reproduktionen fast aller Holzschnitte der Aus-
gabe von 1507 findet.

5) Wie etwa Clm. 14022 de rei vendicacione.

6) Vergl. Nagler Monogrammisten III 252f. — Der Verfasser dieser Einleitung bemerkt,
dass ihm die Gründe bekannt sind, woraufhin W. Schmidt alle hier einschlägigen Holz-
schnitte aus dem Werk „Hans Burgkmair's", d. h. des älteren, ausschliessen zu können meint.

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