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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0047
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208

Herr vertreibt W 35 a Nr. 1, 0 52 b Nr. 2, und rückwärts der Besitzvorgänger, auf den
sich der Dieb berufen möchte D 41 a Nr. 5, u. dgl. m.1)

Man sieht, den Illustratoren dient das Motiv hauptsächlich zu subjektiv-symbo-
lischen Zwecken. Damit wird aber fraglich, ob es überhaupt jemals zu andern Zwecken
dient, selbst in der auf S. 205 angeführten Gruppe von Bildern, wo Zeugenaussagen dar-
gestellt sind, zumal da sonst die hinweisenden Gebärden von Beweisgehilfen nicht sowohl
dem Widersacher des Beweisführers als (subjektiv-symbolisch) einem andern Gegenstand
zu gelten pflegen. Ein sicheres Ergebnis hierüber scheint vorläufig unerreichbar. Doch
verdient Beachtung, daß jener Gegenstand in der Hegel der Gegenstand der Aussage ist
oder doch mit ihm zusammenhängt, während diese Regel nicht beobachtet wird, wenn
Zeugen auf den Gegner ihres Führers weisen. Die Umsassen in D 77 a Nr. 2 z. B. sagen
lediglich über den Besitz ihres Führers aus.

Begleitgebärden kommen bei diesem Zeigegestus nicht in Betracht. Oft würde eine
Hand nicht dazu verfügbar sein, wie z. B. bei schwörenden Personen, welche die andere
Hand über das Reliquienkästcheu zu halten haben. Sehr oft ist auch die andere Hand
mit einem Zeigegestus beschäftigt, der dann ebenfalls subjektiv - symbolisch genommen
werden will. Zuweilen wird sie auch mehr oder weniger energisch gehoben, was ebenso
gut wie in den S. 178 f. abgehandelten Fällen als bloß automatische Mitbewegung gedeutet
werden kann. Alles dies gilt nun auch von der folgenden Gebärde.

5. Der Fingerzeig. In der Regel, wird, wie noch heute allgemein, der Zeigefinger
allein in einer bestimmten Richtung ausgestreckt; die andern Finger werden eingeschlagen
(Fig. 5a). Zuweilen jedoch,2) insbesondere in 0, legt sich an den Zeigefinger auch noch
der Mittelfinger ausgestreckt an (Fig. 5 b).3) Die Belege für den Typus begegnen beim
Durchblättern der Hss., namentlich von D oder 0 schrittweise.

Nach Quellenschriften gehört auch dieses entschiedenere Deuten wieder zum For-
malismus des Zeugenbeweises, nur daß es diesmal nicht den Zeugen, sondern dem
Zeugenführer zukommt. Dieser hat die von ihm benannten und versprochenen Zeugen
im Beweistermin seinem Gegner vorzustellen (zu stadein, in fadem statuere) und dabei, wie
das Brünner Schöffenbuch (a. 1353) c. 696 verlangt, mit dem Finger auf jeden einzelnen
zu zeigen {digito demonstrare), widrigenfalls der Gegner Einwände gegen sie vorbringen
kann. So werden wir uns auch das gemk heimsen zu denken haben, welches nach dem
Freiberger Stadtrecht (cg. 1305) XII 3 dem Zeugenführer auch dann oblag, wenn sein
Gegner ausgeblieben war. Nieht unwahrscheinlich ist es ferner, daß in andern prozeßualen
Fällen, wofern sie nur dem obigen analog waren, auch das digito demonstrare vorgenommen

2) Einiges, was man vielleicht noch anfuhren möchte, beruht auf Mißverständnissen. D 27 a Nr. 5
z. B. weist der beliehene Mann auf das Haus; er sollte aber, wie aus H 7a Nr. 5 (Taf. VII 5) ersichtlich,
die Haustür anfassen. In D 39 a Nr. 4 scheint der Gepfändete mit der linken Hand auf den Pfandnehmer
zu zeigen; statt dessen gebührt ihm aber der Trauergestus, wie in H 15 a Nr. 4 (Taf. XVII 2).

2) Z. B. W 34 b Nr. 2, 3 (Ergänzungstaf. hinter der Ausgabe der Dresdener Bilderhs.), 34 a Nr. 2,
0 29b Nr. 3, 40b Nr. 2, 43a Nr. 1, 63b Nr. 1.

3) Sehr häufig erscheint diese Form des Fingerzeigs auf den bemalten Holzscheiben aus dem zer-
störten Ratssaal zu Erfurt (erste Hälfte des 14. Jahrh.}, bei P. Cassel Das alte Erfurter Rathaus u. seine
Bilder (1857) Nr. 1, 13, 18—20, 24, Daß es sich dort um einen Zeige-, und nicht etwa um einen Rede-
gestus handelt, erkennt man insbesondere bei Nr. 18, 24.
 
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