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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0050
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211

Kein Bestandteil des Rechtsformalismus, doch einer vom Ssp. selbst vorausgesetzten
Gepflogenheit des täglichen Lebens entnommen ist die Fingerbewegung, womit in D 9 a
Nr. 2') der Schwabe an den Gelenken seines ausgestreckten Armes den Grad seiner Ver-
wandtschaft zum Erblasser abzählt. Er ,gestuppt sich zur Sippe', wie es im illustrierten
Test I 17 § 1 und außerdem im Urtext auch I 3 § 3 verlangt, d. h. er setzt die Finger-
spitze auf die Punkte,3) welche die Verwandtschaftsgrade darstellen, auf dem Bilde aller-
dings sich nicht ganz an den richtigen Stellen befinden. Noch von einem andern Fingerzeig
läßt sich mit Sicherheit sagen, daß er dem gemeinen Leben abgesehen ist, nämlich von dem,
womit in W 35 b Nr. 5, 0 53 a Nr. 3 Einer seine Hunde auf Schweine und Gänse hetzt.

Das ganze nun übrig bleibende Material hat ausschließlich subjektiv-symbolischen
Charakter. Es wiederholt sich jenes Deuten auf Zeichen, auf die eigenen Körperteile, auf
Szenen und Bilder, auf Personen und Sachen, die wir von 206 ff., 180 f., 192 her, sowie aus
der Einleitung von D S. 28 kennen. Die Beispiele zu vermehren würde nichts austragen.

In der angeführten Einleitung S. 28, 30 wurde auch schon bemerkt, daß diese Kunst-
mittel nichts weniger als in der Ssp.-Illustration neu sind. Mittlerweile fand sich auch die
unmittelbare Quelle, woraus der Künstler von X sie bezogen hat.3) Wie weit er mit eigener
Erfindung über seine Muster hinausgegangen, vermögen wir nicht festzustellen, da von
seiner Vorlage nur wenige Bruchstücke erhalten sind. Aber sicherlich hat er mehr ent-
lehnt, als gerade diese letzteren bieten. Denn außer in den Ssp.-Bildern begegnen vom
subjektiv-symbolischen Zeigegestus noch manche andere Anwendungen in Miniaturen, die von
jenen ganz und gar nicht abhängen. Das Deuten auf wachsende Pflanzen, wie insbesondere
in D 60b Nr. 1, 2 oder 77 a Nr. 3, kommt zu sehr verwandtem Zweck in der französischen
Digestenhs. Clm. 14022 bei L. VII De usufractu vor. Ebendört bei L. XVII Mandaü, aber
auch in der Manessischen Liederhs. (Taf. 52) deutet ein Auftraggeber nach der Richtung.
in der er seine Boten ausschickt, wie in D 80 a Nr. 2, auch 53 b Nr. 1, 79 a Nr. 3, 84 a Nr. 5,
88 a Nr. 2. Daß der Richter auf den Mann zeigt, der vor ihm eine Prozeßbürgschaft über-
nimmt, wie in H 14 a Nr. 1, 15 a Nr. 1 (Taf. XV 7, XVI 9), D 39 a Nr. 1, findet sich
ebenso in der Berliner Beaumanoirhs. bei c. 43 des plegeries. Zweifellos hatte die Kunst-
tradition schon bis gegen 1300 einen ansehnlichen Vorrat solcher Typen aufgespeichert.
An der nötigen Zeit hiezu hatte es ihr auch nicht gefehlt. Denn schon die altchristliche
Kunst bediente sich des subjektiv-symbolischen Zeigegestus4) und die frühmittelalterliche
verwertete ihn weiter, z. B. im Echternacher Evangeliar (938—92), wo fol. 77 a5) Leute, die
über einen Weingarten verhandeln, auf ihn mit Fingern deuten, obgleich sie durch einen
mächtigen Turm von ihm^getrennt sind. Das subjektiv-symbolische Deuten auf das eigene
Ohr oder Auge oder den eigenen Mund war schon gegen 1150 der Psalterillustration
geläufig.6) Wie vollständig aber auch hier die Ssp.-Illustration wieder im Banne alter

*) Auch in O 15 b Nr. 1, wo nur die Ringe am ausgestreckten Arm des Schwaben fehlen.
s) Vgl. über stippe und stippen Grupen Teut. Altertümer 30 f.

3) Amira D. große Bilderhs. v. Wolframs Willehalm (oben 16G N. 5), insbes. S. 230—232.
*) Sittl Gebärden 301 flg.

5) Jahrb. d. Altertumsfreunde i. Rheinland LXX Taf. 9.

6) Einleitg. zur Ausgabe der Dresdener Bilderhs. S. 30. Vgl. übrigens auch die Cisterzienser-signa
bei Du Cange s. v. Signum 9: ,Pro signo audiendi tene digitum contra aurem . . . Pro signo videndi digitum
pollidproximumpone subtits oculum'; Leibnit z Opp. (D u t e n s) VI 2 p. 207,211; Guilielm. Hirsaup;. Const. 123.
 
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