Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0056
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
217

äußerer, der eine Gewährschaft übernimmt D 7a Nr. 4, 74a Nr. 1, bei Einem, der ein
Gewette verspricbt 0 47 b Nr. 2, bei Einem, der sich für einen Andern verbürgt D 39 a
Nr. 1, 73b Nr. 5, H 14a Nr. 1, 14b Nr. 2, 15a Nr. 1 (Taf. XV 7, XVI 5, 9, 4. Figur),
0 39 a Nr. 2. Daß man eine Crewährschaft ,mit mngeren (vingere) und mit fingen1, ,digito
et lingua' gelobe, sagen Lehenr. 26 § 1, 53 und Vetus auctor I 122. Von der Klaggewähr,
die man nach dem Landr. II 15 § 1 mit der Hand gelobt, sagen die Goslarischen Statuten 81
(32, 23), man ,tue' sie ,mit seinem Finger'. Vom Versprechen eines Gewette (emenda)
setzt der Rechtsbrief Heinrichs des Erlauchten für Altenburg von 1256 voraus, es geschehe
üblicher Weise durch digitum levare infra giiatuor scampna.1) Aus andern Quellen erfahren
wir, daß man im nämlichen Sinne mit dem Finger jedes Gelöbnis tun mußte oder doch
wenigstens konnte,2) daß ferner der Ritus regelmäßig im Aufstrecken eines Fingers der
rechten Hand bestand3) und daß man endlich diese Gebärde in Niedersachsen stippen
(pungere), upstippm, in Oberdeutschland Stupfen nannte.4) Aus den Sachsenspiegel-Bildern
aber lernen wir den Vorgang genauer kennen und insbesondere von den andern hin-
weisenden Gebärden unterscheiden.

Nach diesen Bildern beschränkt sich aber die ,Gelöbnisgebärde' so wenig wie das
upsüppen nach den geschriebenen Zeugnissen auf das Geloben. Sicher kommt es noch vor
beim Verfesten und beim Aufheben der Verfestung. Daß /der Richter und das
Land Einen aus der Verfestung lassen sollen mit Fingern und mit Zungen so, wie man
ihn in die Verfestung tat', will der Text des Landr. II 4 § 1. Dem entspricht bei dieser
Textstelle der sehr deutliche ,Gelöbnisgestus' des Richters und ein minder deutlicher von
zwei Dingleuten in 0 38 b Nr. 2, sowie bei Landr. III 17 § 1 der ,Gelöbnisgestus' der zwei
ersten Figuren (Dingleute) in H 15 a Nr. 1 (Taf. XVI 9),5) weiterhin aber auch der ,Gelöbnis-
gestus' von zweien der in D 30 b Nr. 4 vor dem Richter stehenden Männer (4. und
6. Figur), weil dort gemäß dem Text (cap. 45) der wegen TJngerichts Dingflüchtige ver-
festet wird. In H 17a Nr. 4 (Taf. XIX 4)6) stehen hinter dem Manne, der verfestet, dann
in die Acht verfallen war und jetzt schwört, vor den Richter kommen zu wollen (Land-
recht III 34 §1), zwei Männer mit unserm Gelöbnisgestus: sie haben mitgewirkt bei der
Verfestung. Daß jeder Dingmann ebenso wie der Richter einen Finger aufrecken mußte,
sagen Rechtsaufzeichnungen ausdrücklich.7) Gerechtfertigt ist übrigens der Gelöbnisgestus

1) Bei Gengier Deutsche Stadtrechte 7.

2) J. Grimm Eechtsaltert.* I 195. P. Puntscbart Schuhlvertrag 357 f., 346, 364.

3) In der Spätzeit kommt es vor, daß man zwei Finger anfstreckt, Homeyei- Uichtsteig 389, Punt-
schart a. a. 0. 358 Note 2, wo aber auch Stellen zitiert sind, die nicht hergehören. Ebenfalls nichts
hier zu schaffen hat die jetzt bei J. Grimm zitierte Urk. aus Mon. boicaXXV 344, wo es sich um eine
Eidesleistung handelt.

*) Grupen Teut. Altertümer 30f. J. Schilter Antiquitates III s. v. Stupfen. Auf eine ganz andere
Gebärde "beziehen sich die Ausdrücke [uf-]stippen, [auf-jsttipfen bei Frisch Teatsch-latein. Wörterbuch s. vv.,
wozu Grimm a. a. 0. 196 zu vergleichen.

5) Weber Teut. Denkmäler Sp. 32 hält diese Figuren für Kläger oder Bürgen. Als Bürgen wären
sie überflüssig, da die vierte Figur den Bürgen vorstellt. Als Kläger sind sie wegen der Gestikulation
unmöglich.

6) Über das Verhältnis dieses Bildes zu D 41a Nr. 4 s. Genealogie 360. In 0 fehlt die Kom-
position gänzlich.

7) Freiberg. Stadtr. 21 § 2, 28 § 11. Goslar. Stat. 57.
 
Annotationen