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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0061
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222.

die Ritterfrauen 9 b Nr. 4, der Vater 50 b Nr. 5, die Wendin 51 a Nr. 1, der sein Recht
Verschmähende Sb Nr. 1.

Bei der Verständlichkeit des Ablehmmgsgestus erklärt sich auch leicht, daß von
spezifischen Begleitgebärden keine Rede sein kann. Soweit die andere Hand frei, führt
sie gewöhnlich den einen oder andern Zeigegestus aus.

Anleihen, die unsere Illustratoren bei der älteren Malerei genommen haben könnten,
wären stellenweise, insbesondere wo sie die Gebärde in der Form von Fig. 8d bringen,
möglich, da schon in der antiken, altchristlichen und frühmittelalterlichen Kunst der
Ablehnungsgestus seine Rolle spielt. Dort freilich kommt ihm meist nur die primäre
Bedeutung des Abwehrens, dann die sekundäre des Schreckens und des Staunens zu,1)
seltener2) die des Verweigerns oder Verneinens. Später findet er sich unabhängig von
den Ssp.-Bildern auch in der Bedeutung des Ablehnens, Verzichtens, Erfassens.3)

Durch Kombination zweier Ablehnungsgesten, die nach entgegengesetzten Richtungen
hin gleichzeitig beide Hände ausführen, entsteht die Trennungsgebärde. Sie ahmt ein
Auseinanderschieben von Sachen oder von Menschen nach, wie der Ablehnungsgestus ein
Wegschieben. Mittelst ihrer bildet der ältere Miterbe die Teile eines Nachlasses D 40 a
Nr.o* (weniger deutlich H 16a Nr. 5 Taf. XVIII 4), spricht der Richter die Teilung eines
Gutes unter die Prozeßparteien aus D 39 a Nr. 5,4) schichtet der Vater einen Sohn von sich
und den andern Söhnen- ab D 28 a Nr. 3, — wie 23 a Nr. 4 durch Auseinanderschieben
Einer den Beklagten vom Kläger ledig macht. Auch die symmetrischen Handbewegungen
des Richters, vor dem in D 19 b Nr. 4 die Kampfparteien Eid und Gegeneid schwören,
dürften als Trennungsgebärde zu verstehen und vom Künstler dazu bestimmt sein, den
Gegensatz der Eide anzuzeigen.5) Die rein subjektive Natur dieser, übrigens selten ange-
wandten, Symbolik benötigt keiner Erörterung.

9. Ein besonderer Ablehnungsgestus. Die flache Hand wird zurückgezogen,
je nach Bedarf über die Brust gleichsam hinter den Oberkörper geschoben (Fig. 9) oder
samt dem Arm seitwärts gehalten (D 77 b Nr. 5 zweite Figur). Man verweigert die Hand.
Diese Bewegung kommt nur an sehr wenigen Stellen vor und setzt zunächst voraus, daß
noch eine zweite Person sichtbar oder doch wenigstens hinzugedacht ist, die eine oder
beide Hände darbietet. Deren Annahme wird von der andern Person abgelehnt, indem
diese ihre Hand zurückzieht. Das Darbieten der Hand ist der lehenrechtliche Kommen-
dationsgestus (unten Nr. 23). Das Zurückziehen der Hand lehnt die Kommendation abT
sei es daß man in dieser Form das Eingehen eines Lehensvertrags überhaupt verweigert

J) Vöge-E. deut. Malerschule 2$7 f. Ferner: Clm. 4453 (c. 1000) fol. 44a, 97b, U9a, 251a (Photogr.
v. Teufel Pl.-Nr. 1047, 1048, 1053, 1065), Clm. 15903 (c. 1200) fol. 39a, 42b, 63a, Clm. 23094 (c. 1250)
fol. 33b (bei Haseloff Sächs.-thüring. Malerschule Nr. 108), Clm. 3900 (c. 1250) fol. 122b, Clm. 835 (e. 1250)
fol. 10 a, 104a, 105 a, 106 a.

2) Z. B. auf dem Vinzentius-Relief (saec. XII) im Münster zu Basel, in Clm. 3900 (Katharinenlegende)
fol. 4a, 6b (Photogr. v. Teufel PI-Nr. 1241, 1246).

3) Berliner Beaumanoir-Hs. (Hamilt. 193) zu cbap. 66: de refaser les juges. Hedwiglegende zu
Schlakenwerth her. v. Wolf skr on Nr. 36.

*) Anders jedoch H 15 a Nr. 5 (Taf. XVII 3).

5) Auf dem entsprechenden Bilde in 0 34 b Nr. 1 deutet der Richter mit dem Zeigefinger der
rechten Hand auf den einen Schwörer, mit dem linken Zeigefinger auf das Reliquiar vor demselben.
 
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