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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0046
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15b 4, 40a 3), öfter dagegen gefenstert (4a 4, lla2, 50b 4, 51a 3,
57a 2), gewöhnlich ausgeschnitten (6a 2, 15b 5, 16b 1, 18a 2, 57a 2,
5, 77 b 3, 88 b 3) wie auch im Pontificale Gundecharii a. a. 0.12,13.
Auch dies war gesetzwidrig. Ein krapproter Mantel mit gelbem
Futter begegnet in D 6 a 2.

Mönche Bessere Disziplin hält der Regularklerus. Seine Tonsur be-
folgt ziemlich genau die Form der Corona, wobei insbesondere das
Hinterhaupt kahl geschoren bleibt. Und auch das Ordenskleid ent-
spricht an Schnitt und Farbe im wesentlichen der Regel, wenig-
stens bei den Franziskanern in D 34b 4, 35a 3, IIb 1—3, 27b 3 die
braune Kutte mit der Kapuze und dem geknoteten Strick, dazu die
Sandalen an den bloßen Füßen, während die Zisterzienser in H 9b 3,
10b 4, IIa 3 (TD. VII 8, XI 4, 9 und in O 19b 2, 3, 20a 1 von den
Zeichnern mehr obenhin behandelt und von den Malern dort weiß,
hier grau gegeben sind. S. den Kommentar zu D IIb 4, 25b 3. Wbe-
kleidet die Beine des Zisterziensers mit zinnoberroten Strümpfen
(Kopp H 11). Das ist so regelwidrig wie nur möglich, doch viel-
leicht ebenso aus dem Leben um 1370 gegriffen wie die Gestalt des
wohlbeleibten Mönches.

Nonnen An den wenigen Stellen, wo Angehörige von Frauenorden vor-
kommen, kennt H so gut wie gar keine Regel. Nur ein Überbleibsel
etwa zeigt sich im Schleier. Einen grünen trägt die Äbtissin in
H lb 1; in 18b 3 trägt sie einen lichtroten Rock, und darüber einen
grünen Mantel (TD. Farbent. Nr. 5). D gibt ihr in 42b 3, 78a 2 das
braune Gewand der Franziskaner mit der Kapuze. Möglicherweise
dachte der Maler an den Orden der Klarissinnen, der im Kloster
Seußlitz eine von den Markgrafen und Burggrafen vielfach be-
günstigte Niederlassung besaß.

Bauern 3. Über die Tracht des Bauernstandes gab es zur Zeit der vor-
liegenden Bilderhss. gesetzliche Vorschriften, die teilweise von der
Legende auf Karl d. Gr. zurückgeführt wurden; s. W. Wacker-
nagel, Kl. Sehr. 1191, A. S chultz, Höf. Leben I 324 f. und dazu den
baier. Landfrieden v. 1244 in Mon. Germ. Const. II Nr. 427 c. 71.
Nur in grauem oder schwarzem, allenfalls blauem Tuch und in

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