Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0071
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
braunem Pelskragen und Pelzausschlag, breitkrämpigem Hut mit
blauem Gupf und braunem Pelzfutter. Ganz von Kopf bis zu Fuß
in Zinnoberrot gekleidet ist der Richter in Cgm. 503 (a. 1463)
fol. 242 a. Rot ist ferner in der Regel die Hauptfarbe bei den
Richterfiguren in des jüngern Diebold Schilling Chronik zu Luzern
(Rürgerbibl.) fol. 22a, 65 a, 85b, 129b, 134a, 141a, 142b, 174b,
207a, 210a, 217a, 218a, 280a. Bevorzugt sind rote Gewänder auch
bei den Richterfiguren in den Berner Chroniken des älteren Dieb.
Schilling und in den Miniaturen zum Hamburger Stadtrecht v.
1497 (Zschr. der Sav. Stiftg. XXXIX 1919 S.312). Rot war der
Mantel des Frankfurter Oberstrichters beim Vollzug der Todes-
strafe (Lersner, Chron. 1 1076 S. 505). Aber noch 1347 beschreibt
die Limburger Chronik den Aufzug eines Grafen in einem violetten
und mit Pelz gefütterten Mantel, was sie als neumodisch hinstellt.
Das sog. Blieskasteler Weisthum (Weist. I 797) aus dem 16. Jahrh.
will nur, daß der Richter kein „verteiltes Kleid" anhabe. Die ein-
heitliche Farbe selbst darf er sich also wählen.

In weiterem Sinne zur Tracht des Richters gehört sein Attribut, Richterstat
der Stab. Aber die Zeichner haben dieses wichtige Attribut fast
immer übergangen. Nur ein paar Spuren beweisen, daß es ihnen
nicht unbekannt war. In D 46 a 5 hält der Graf einen kurzen
schlichten Stab (JAutentypus) von grüner Farbe in der 1. Hand.
Über ein Seitenstück s. Stab Anh. Nr. 7 und meine Anmerkungen zu
D 6b 2, auch Geneal. 374 und Bd.I Einleitg. 19f. Die Vernachlässi-
gung des Richterstabes im Ssp.-Werk vermag ich mir nur so zu
erklären: für den Erfinder der Illustrationen in X war die Gesti-
kulation des Richters wichtiger als sein Attribut, so daß für dieses
oftmals eine Hand nicht zur Verfügung stand. Deswegen wurde
der Stab grundsätzlich weggelassen, damit nicht in denjenigen Fäl-
len, wo er Platz fand, der Beschauer eine tiefere Absicht dahinter
suche. Jedenfalls war er vom Standpunkt des Illustrators aus
nebensächlich und darum entbehrlich.

3. Ein Bichter ist der Schultheiß und in dessen Geschäfts-Schultheiß
kreis im Meissen'schen der Burggraf (s. den Kommentar zu D 4 a 5).

55
 
Annotationen