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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0074
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behandschuht, noch mit Kapuzen („Kappen", in der lat. Übers, ca-
putia, in der Glosse cogeln) erscheinen dürfen, — positiv insofern
sie über ihren Schultern „Mäntel" haben sollen. Demgemäß sieht
man auf den Bildern zu dem angeführten Text und den darauffol-
genden Texten in D 50a 1—3, H 24a 1,3 (TD. XXVI 5, 7, Kopp I
122) die Schöffen in ungeschlossenen Überwürfen von Halb-
kreisschnitt, die nur den Oberkörper bedecken. Ebenso in H 21 b 4
(TD. XXIV 1), wo sie ebenfalls als bei Gericht sitzend gedacht
sind. In solchen kurzen Überwürfen wirken sie in O 80 a 1 bei der
Wahl des Fronboten mit und geben sie in D55a2, H29a2 (TD.
XXXI 9) gemeinschaftlich mit dem Grafen das Gerichtszeugnis ab.
0 84a 3 (bei S ello, Yindiciae Rulandi Bremensis Taf.II), 81 bl
ersetzt den Überwurf durch einen ungeschlossenen Mantel, der
die ganze Gestalt einhüllt, obgleich auch dort die Schöffen bei Ger
rieht sitzen. Dies dürfte auf Mißverständnis oder Willkür des Be-
arbeiters von N beruhen. Im übrigen scheint es, als wäre der
Gerichtsmantel nur dann zu tragen gewesen, wenn der Schöffe
wirklich auf der Dingbank fungierte. Schon bei der Installation
des Fronboten, der die Schöffen stehend anwohnen, erscheinen
sie in D 46 b 1 in Mänteln von der oben S. 12 beschriebenen Art
und in O 80 a 2 ungemantelt, ebenso in D 46 a 5 bei der Wahl des
Fronboten und in D 6b 2 als Gehilfen des Grafen beim Gerichts-
zeugnis. In gewöhnlichen Mänteln stehen sie in D 47 b 4 vor dem
Grafen, ohne Mäntel in D 4 a 3, 0 7 a 1 als Sendpflichtige vor dem
Bischof, in 0 7a 3 (bei Spangenberg a.a.O.) als Dingpflichtige
vor dem Grafen, in D 53 a 4 als Empfänger ihrer Ausstattung vor dem
König, während sie im entsprechenden Bilde von H27a4 (TD.
XXIX 9) ihre Überwürfe anhaben. Ohne Mäntel läßt sie D 4a5 vor
dem Grafen auf ihrer Bank sitzen, was wohl durch eine mißver-
ständliche Umarbeitung der Vorlage Y erklärt werden kann, wenn
dort so wie in O die Schöffen noch standen. Aber ihre Mantellosig-
keit bei art. 2 wiederholt sich beiLdr. I 59 § 2 (D 17b 2, O 30b 3), ob-
gleich sie dort auf ihrer Bank Urteile zu finden haben. Da hat
schon der Erfinder von X nicht an Ldr. III 69 gedacht. Eine be-

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