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bemalt oder tuscht ihn nur leicht gelblich an, während das Podium
bunt bemalt wird. Ein Kissen auf dem Sitzbrett gewährt dem
Richter nur H. Es ist fast immer von roter Farbe. Singulär sind
ein gotischer Lehnsessel mit Kissen, der in O 80 a 2, und ein moder-
nerer hölzerner Bauernstuhl mit Rücklehne und Kissen, der in D
46b 1 für den Grafen dem Stuhl des Fronboten gegenübersteht
und einmal in D 6b 4 auch vom Grafen benützt wird. Singulär ist
ferner ein Richterstuhl, der in O 38 a 4 unbesetzt auf seinen ab-
wesenden Inhaber wartet: ein breiter von zwei starken gedrehten
Säulen flankierter Sitzkasten, die Säulen von Kugeln bekrönt, die
vordere Wand des Kastens mit einem Blätter- und einem Schup-
penfries ausgefüllt, hinten eine durchbrochene Rücklehne im Stich-
bogen. Es ist nun wahrscheinlich, daß der Zeichner von X und
seine Nachfolger solche Richterstühle wie die beschriebenen ge-
sehen haben. Die Sitze der meisten auf S. 51, 86f. angeführten und
unten S. 109 anzuführenden Richterfiguren haben den Kasten-
typus. Ein Sitzkasten mit säulenflankierter Rücklehne im Stich-
bogen ganz ähnlich dem in O gezeichneten findet sich auf dem
Siegel des Pribizlav von Rickenberg (oben 88), Sessel mit Füßen
und Rücklehne auf dem Relief von Heda (ebendort) und auf den
kolor. Federzeichnungen in der Gr. Berner Chronik der Dieb.
Schilling a. a. O. und der Züricher Hs. ders. Chronik fol. 176
(Fehr Nr. 27), später noch häufiger. An einer Stelle räumen die
Hss. der Y-Gruppe sogar mit einer gewissen Emphase gegenüber
den auf einer Bank sitzenden Schöffen dem Grafen einen beson-
deren Richterstuhl vom Typus des Sitzkastens ein, den H oben-
drein noch mit Säulchen ausziert, D 50a 3, H in TD. XXVI 7. Wie
wenig man jedoch sichere Schlüsse hieraus ziehen darf, beweist
Nr. 1 der nämlichen Seite. Hier sitzen nicht nur die Schöffen, son-
dern ihnen gegenüber auch Graf und Schultheiß auf einer vier-
füßigen Holzbank schlichtester Form. Und mit einer ebensolchen
Bank müssen sie vorliebnehmen in D 17b 2—4 (nebst Beil. zu
Taf. 34), 48b 4, O 30b 3. Auch dies ist dem wirklichen Gerichts-
brauch abgesehen. Ein Siegel von 1375 und 1398 im Allgem. Staats-

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