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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0134
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(O 21a 4, 22a 2), 13a 1,2 (O 22a 2, 4), 15b 5 (0 27b 1), 51b 4 (Hin
TD. XXVIII 3, 0 86a 1), 53b 3 (H in TD. XXX 4), 59a 2 (H in TD.
III 2, farbig bei Kopp I 74), 60a 1, 63a 3 (H in TD. V 5, farbig bei
Kopp 178), bl (H in TD. V8), 67b 2, 69b 4, 70a 1—3,5, b 1, 4,
72b 4, 5, 73b 1, 74 b 4, 76a 2, 3, b 2, 3, 77b 5, 86 a 2, 4, 6, 87a 3, bl,
H in TD. XXX5. Zu dieser Symbolik s. J. Grimm, i?A.4 1180—182,
Dreyer bei Spangenberg, Beitr. 57f. Der Zweig versinnbildet
als pars pro toto den Gegenstand des Geschäfts, das Grundstück
(vgl. D IIb 6, 7), am stärksten dann, wenn er in einer Erdscholle
steckend dargereicht wird, wie auf dem bei Spangenberg a.a.O.
tab. IV abgebildeten Bruchstück einer verlorenen Ssp.-Hs. Aber
dies ist im ganzen Bilderwerk eine Singularität. Die Sparsamkeit
der Zeichner scheute das Häufen von Symbolen, selbst dann, wenn
es im wirklichen Leben vorkam. Über die Verbindung von Scholle
(„Torf") und Zweig s. den Kommentar zu D 6 b 2. Da der Zweig
das Grundstück vertritt, so eignet er sich nicht zum Symbol bei
Übergabe von Fahrnis. Gleichwohl kommt er scheinbar auch bei
einer solchen vor, D 9b 4 (O 16b 2). Es ist ausgeschlossen, daß
der Zeichner abweichend von den Textworten nicht bloß die Be-
stellung von beweglichem Gut, sondern auch die von unbeweg-
lichem zur Morgengabe veranschaulichen wollte. Denn der heer-
schildlose Mann, von dem dort die Rede, soll ja eine Morgengabe in
liegendem Gut überhaupt nicht geben können. So bleibt nur die
Erklärung, daß an dieser Stelle das Darreichen des Zweiges nur
subjektiv-symbolisch = Geben gemeint ist. Über das „Erbreis" s.
hier unter Nr. 9.

Ährenbüschel 9. Der Ährenbüschel erscheint wie sonst der Halm (J. Grimm
a. a. 0.173—178) als Investitursymbol bei Auflassung von
Grund und Boden in D 7a 5 (O 12a 1), doch nur an dieser Stelle.
Das Grundstück selbst ist durch darauf stehende Ähren als Acker
gekennzeichnet. Man darf also annehmen, daß sich das Überreichen
des Ährenbüschels gerade auf diese Beschaffenheit des Grund-
stücks bezieht, während das Überreichen des Zweiges am besten
da paßt, wo den Gegenstand des Geschäfts ein Baumgarten oder

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