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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0163
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boten und dem Pfleghaften besteht; vgl. Handgeb. 207, 182, 192.
So deuten in 0 auch die zwei nächsten Pfleghaften aufeinander
und der letzte auf den oder die vor ihm stehenden. Von 0 aus
wird nun die Gestikulation in D teilweise verständlich. Hier zeigt
der hinter dem Fronboten Stehende (Fig. 4) mit der 1. Hand rück-
wärts auf seine Standesgenossen, mit der r. auf sich selbst (seine
Gebärden hat 0 oder schon N auf den Fronboten übertragen),
der nächste (Fig. 3) zeigt mit der 1. Hand auf seinen Vordermann;
Fig. 2 gestikuliert wie Fig. 4; Fig. 1 endlich deutet mit der 1. Hand
auf sich, mit der r. aber aus dem Bilde hinaus auf das darüber be-
findliche, wo das Grafending stattfindet, d. h. er belehrt uns, daß
er sowohl das Grafending als auch (ouch!) das Schulzending zu
besuchen hat (weniger gut über diese Figur Handgeb. 172). Der
Künstler war also nicht der Meinung von Heck, Die Biergelden
und Beitr. II (insbes. 89), wonach die Pfleghaften oder Biergelden
Stadtbürger und zum Landgericht des Grafen nicht dingpflichtig
waren. S. auch Zschr. f. RGesch. XXVII (1906) 384—387, 389—392
und Fehr, Fürst und Graf 76 Note 3. Ob er sie für Bauern ge-
halten habe, könnte man bezweifeln wollen, da er sie (hier) nicht
in die Bauerntracht (oben S. 32) kleidet. Aber er kleidet so auch
nicht die Landsassen in 4 b 1, während er in 44 a 1, 2 sowohl beim
Pfleghaften wie beim Landsassen und bei diesem auch in 91 a 4 die
Bauerntracht nachholt. Wegen der Schultheißentracht s. oben S. 56.

Aber nicht leicht zu sagen ist, was die Illustratoren überhaupt
unter dem Schultheißending verstanden. Nur soviel scheint sicher,
daß sie nicht zwischen dem Grafschaftsschultheißen und jenem Schu»heiß-

Burggraf

Schiütheißen, dessen Ding die Pfleghaften suchen, imterschieden,
wiewohl gerade im vorliegenden Bilde sowohl D als O den Schult-
heißen nicht ganz in die nämlichen Farben kleiden wie den Graf-
schaftsschultheißen des vorausgehenden Bildes (s. oben S. 145).
Möglicherweise haben wir bei dem Schultheißending des Bilder-
werks an das Burgwardgericht der Meissener Markgrafschaft zu
denken, worin der Burggraf der Richter war (Märcker, Beitr.1
128—131, E. O. Schulze, Colonisation 347, 403f., wozu auch zu

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