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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0192
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Wegen des Anfassens des Reliquienständers s. Handgeb. 227.
Man beachte die Aufstellung der Gerichtszeugen, worüber oben
S. 84. Auffällig aber, daß nicht nur der Urteilfinder, sondern auch
der Richter auf den Heiligen schwört, trotz Ldr. III 88 § 1, wonach
er seine Aussage nur bei seinem Amtseid beteuert. Der Rildner hat
wohl an einen Richter gedacht, der einen solchen Amtseid noch
nicht geschworen hat. Vgl. Planck, Gerichtsverf. II 169. Daß die
Urteilfinder auf den Heiligen schwören, entspricht dem Ldr. 88
§ 1. Erst nach jüngerem R. beteuern sie ihre Aussage bei ihrem
Amtseid, Planck 170. Wegen der Kopfbedeckung des schwören-
den Richters s. oben S. 53.
o iob 3 Vor dem jetzt besprochenen Rüde findet sich in O10b3 eines,
dem in D nichts entspricht. Es illustriert wirklich die Re-
stimmung Wer icht borgit — sime eide. Zwei Gruppen, wovon die
zur L. die Schilderung anhebt. Man sieht da 2 Männer (Figg. 4, 5),
die sich die r. Hand reichen nach dem Handgeb. 239 f. beschrie-
benen Schema. Gleichzeitig gibt Fig. 4 mit der 1. Hand Geldstücke,
die Fig. 5 in den 1. Arm faßt. Das bezieht sich auf die beiden zu
1!0gfiobeJnd Anfang des Art. erwähnten Geschäfte, das Rorgen und Geloben.

Geschieht dieses durch Handreichung (oben 81), so jenes durch
Geldnehmen. Der Illustrator versteht also unter borgen nicht „ver-
bürgen", wie Neuere wollen, sondern wie Dsp. Ldr. 15 und die
Glosse „entleihen"1) und parallelisiert folglich den Realvertrag
(Darlehen) mit dem formbedürftigen Vertrag (Gelöbnis), weit ent-
fernt in dem Gelöbnis ein einseitiges Geschäft zu erblicken. Schade
nur, daß er uns nicht auch das tun bildlich erläutert. Man darf
wohl annehmen, daß er es nicht für eine dritte Geschäftskategorie
neben Realvertrag und formbedürftigem Vertrag ansah. Der Zu-
sammenhang dieser ersten Szene nun mit der zweiten stellt sich
Leugnung des dadurch her, daß der Zahler (Fig. 2) nach der zweiten Gruppe,

Darlehens ' \ o / i

eigentlich wohl nach Fig. 3umschaut. Diese nimmt ungefähr die
Mitte des Rüdes ein, weist mit der r. Hand auf Fig. 4 zurück und
erhebt den 1. Zeigefinger. Vor ihr steht ein Mann (Fig. 2) am Reli-

') So auch gegen Homeyer und Stobbe H. Siegel, Das Versprechen 23f.

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