Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0205
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Fig. 3 mit der r. Hand auf Fig. 4,5, während Fig. 2 mit der 1. Hand
rückwärts nach dem Bilde r. deutet zum Zeichen, daß dort ein
analoger Fall (dis selbe) zur Darstellung kommt. Der Vater erhebt
den r. Zeigefinger, weil er den in den letzten Textworten angedeu-
teten Einwand geltend macht; vgl. Handgeb. 214, 216 oben.
Wegen der Leichenkleidung s. oben S. 18 f.

2 rechts. Zu den Worten: dis selbe — stirbit der vatir1) yon Ldr. 7b(Taf.i4)2r.
III.

Farben: 1) (männlicher Leichnam) Rock dunkelblau, Beinkl.
schwarz; — 2) Rock oben gelb, am Schoß dunkelblau, Beinkl.
lichtrot; — 3) Rock von Grün und Gelb geschacht, Beinkl.
schmutziggelb; — 4) Rock lichtrot; — 5) unbemalt; — 6) (Weib)
Rock grün, Mantel rot, Schleier weiß. Buchstabe d dunkelblau.

= W 13 b 2 rechts. In O 12 a 4 analoge Eigentümlichkeiten wie im
vorigen Bild: Die Frau legt dem einen Kind ihre Hand auf die
Schulter; ihr gegenüber steht nur eine Person; der männliche
Leichnam ist in ein Tuch gewickelt.

Die Erklärung ergibt sich aus der Parallele der vorigen Illustra- Herausgabe

00 ° des Vatergutes

tion. Da die Witwe nicht zur Vormundschaft über ihre Kinder
berufen ist2), so hält sie in D nicht ihre Hand über die Kinder,
sondern zeigt ihre Beziehungen zu diesen nur dadurch an, daß sie
eines an der Hand an sich zieht; vgl. Handgeb. 251. Die Rede-
gesten der erwachsenen Kinder vertreten den Forderungsgestus;
vgl. das vorige Bild.

3. Zu den beiden ersten Sätzen von Ldr. 112: Wo brudere — 7b(Taf.i4)s.
sinen brudirn nicht. Der Text in D ist lückenhaft, da nach getan
ein Wort ausgefallen ist. 0 bleibt dem ursprünglichen Text nahe
mit den Worten vorhoget set. Dagegen fehlt in 0 ein Satz, der den

1) Der Text von O of ir vader sterft entspricht dem ursprünglichen.

2) Ldr. I 23 § 1, Meissener Rb. I 49 dist. 1 (Gegensatz zum R. v. Goslar dist. 3), 50 dist. 5.
Die Glosse unterstellt eine wirkliche Vormundschaft der Wittwe, aber nur für den Fall
des Mangels von Schwertmagen der Kinder. Zu dieser Frage vgl. Kraut, Die Vormund-
schaft II 673f., Martitz 171ff., Heusler, Instit. II 452f.

189
 
Annotationen