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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0208
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a.a.0.12f. Hottenroth,Hönd&.227. Vgl. aber auch die Pelzröcke
der Spielleute im Zwifaltener Passionale zu Stuttgart, 12. Jahrh.
her. v. A. Boeder Abb. 23) und überhaupt Hertz a.a.O. 23.

7b(Taf.i4)5. 5. Zur zweiten Hälfte von Ldr. I 13 § 1: si muzen en di tei-
lunge — vor geswern.

Farben: 1) Rock hellrot; Beinkl. gelb; — 2) (Weibl. Figur) Rock
grün, Gebände weiß, das Gewand an ihrer linken Hand dunkel-
blau; — 3) Rock dunkelblau, Beinkl. und Gewand in der r. Hand
rot. Der Doppelbecher und der Bildbuchstabe S golden auf Mennig.

= W 13b 5. Ähnlich 0 12b 4. Hier jedoch sieht man 4 Personen,
darunter keine Frau, was textwidrig. Infolge der größeren Ge-
drängtheit der Komposition erscheinen die Sachen minder deut-
lich als in D und die Gestikulation vernachlässigt.
Aus- Die Mitte des Bildes nehmen die in die Erbmasse einzubringen-

gleichungs-

pflicht bei den Sachen ein, ein Grundstück und Repräsentanten des „fahren-
Erbteiiung Gutes". Mit dem Zeigegestus „beweist" Fig. 1 das Grundstück,
wie es der Text fordert, wenn der ausgleichspflichtige Miterbe
nicht „dafür schwören" d. h. seinen Empfang nicht eidlich ab-
leugnen soll. Auch die Bewegung der r. Hand bei der weiblichen
Figur dürfte als ein solcher Zeigegestus zu verstehen sein, die
Gebärde der 1. Hand bei Fig. 1 als Ablehnungsgestus, weil man
die Erbteilung verweigern kann, solange der Miterbe seiner Aus-
gleichspflicht nicht genügt, Richtst. Ldr. 20 §§ 1, 2. Vgl. Handgeb.
203, 221x). Die Rosse hat Fig. 3 hinter sich und außerhalb der
Szene, weil sie nach Ldr. 112 (s. oben S. 187f.) nicht einzubringen
sind. Die „Gerade" hingegen hat der Illustrator nicht berücksich-
tigt, obwohl der illustrierte Text selbst sie vom Einbringen aus-
nimmt und obwohl das Bild eine Frau als Miterbin auftreten läßt.
Doch wird dieser Unterlassung schwerlich eine bestimmte Ab-
sicht des Künstlers zugrunde liegen, weil das Meissener Rechtsb. I
20 dist. 11 sich dem Ssp. anschließt. Sonst könnte man allerdings
das Gegenteil vermuten, denn nach dem Görlitzer Landr. XLVII 26

J) Doch wäre dort S. 211, 221 unser Bild zu berücksichtigen gewesen.

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