3. Zu Ldr. 117 § 1: Vatir unde mutir — di tochtir. sb craf.i6)3.
Farben: 1) Rock dunkelblau, Beinkl. lichtrot; — 2) (liegende
weibl. Gestalt) Rock grün, Mantel rot; — 3) (liegende männl. Ge-
stalt) Rock dunkelblau, Beinkl. rot; — 4) (liegende weibl. Gestalt)
Rock grün, Mantel rot, Kopftuch weiß; — 4) (liegende männl.
Gestalt) Rock dunkelblau, Beinkl. rot. Der Bildbuchstabe V men-
nigrot.
= W14b3. Entsprechend 0 14b 2, wo jedoch die stehende
männl. Figur ein Tuch anstatt Geldes in der Hand hält und ihr
Hinzutreten zu den Ähren minder deutlich zum Ausdruck kommt.
Von 1. nach r. liegen die Leichname der Erblasser in der vom vo"-ang von
Sohn und
Text gegebenen Reihenfolge, der Vater bärtig, die Mutter als ver- Bruder vor
heiratete Frau am Schleier, der Bruder als junger Mann an der Schwester
Bardosigkeit, die Schwester als unverheiratet am offenen Haar
kenntlich. Der Erbe, männlich, weil er seiner Schwester vorgeht,
tritt heran und nimmt das liegende Gut (die wachsenden Halme,
Bd. I Einleitg. 23, 28 und oben 158) und das Geld, d. h. die Fahrnis.
Wegen der Gebärde seiner 1. Hand s. Handgeb. 256.
4. Zu dem Satz: doch nimt — nicht genemen in Ldr. 117 § 1. 8b (Taf i6) 4.
Farben: 1) Rock dunkelblau, Beinkl. lichtrot; — 2) (Mädchen)
Rock rot; — 3) (weibl. Leiche) Bock grün, Mantel rot, Kopftuch
weiß; — 4) (männl. Leiche) Rock dunkelblau, Beinkl. rot. Schild
unbemalt. Bildbuchstabe d dunkelblau.
= W14b4, und im wesentlichen auch 014b3, wo aber Fig. 1
nicht durch den Bart ausgezeichnet ist und die Geldstücke fehlen.
Die Erbin (Fig. 2) treibt den Vater des Erblassers (Fig. 1, vgl. Vorrans des
° ,Busens'
auch die beiden vorigen Bilder) vom Ährenfeld hinweg, während
sie selbst ein Ährenbüschel ergreift, d. h. sie schließt ihn beim Erb-
gang aus (Handgeb. 253). Die andern Personen, die sie nach dem
Text noch ausschließt, werden vom Vater des Erblassers mit re-
präsentiert, kraft eines Schlusses a majori. Umgekehrt vertritt
kraft eines Schlusses a minori die Figur eines Mädchens alle Enkel
des Erblassers. Daß sie dessen Sohnes- oder Tochterkind, ver-
199
Farben: 1) Rock dunkelblau, Beinkl. lichtrot; — 2) (liegende
weibl. Gestalt) Rock grün, Mantel rot; — 3) (liegende männl. Ge-
stalt) Rock dunkelblau, Beinkl. rot; — 4) (liegende weibl. Gestalt)
Rock grün, Mantel rot, Kopftuch weiß; — 4) (liegende männl.
Gestalt) Rock dunkelblau, Beinkl. rot. Der Bildbuchstabe V men-
nigrot.
= W14b3. Entsprechend 0 14b 2, wo jedoch die stehende
männl. Figur ein Tuch anstatt Geldes in der Hand hält und ihr
Hinzutreten zu den Ähren minder deutlich zum Ausdruck kommt.
Von 1. nach r. liegen die Leichname der Erblasser in der vom vo"-ang von
Sohn und
Text gegebenen Reihenfolge, der Vater bärtig, die Mutter als ver- Bruder vor
heiratete Frau am Schleier, der Bruder als junger Mann an der Schwester
Bardosigkeit, die Schwester als unverheiratet am offenen Haar
kenntlich. Der Erbe, männlich, weil er seiner Schwester vorgeht,
tritt heran und nimmt das liegende Gut (die wachsenden Halme,
Bd. I Einleitg. 23, 28 und oben 158) und das Geld, d. h. die Fahrnis.
Wegen der Gebärde seiner 1. Hand s. Handgeb. 256.
4. Zu dem Satz: doch nimt — nicht genemen in Ldr. 117 § 1. 8b (Taf i6) 4.
Farben: 1) Rock dunkelblau, Beinkl. lichtrot; — 2) (Mädchen)
Rock rot; — 3) (weibl. Leiche) Bock grün, Mantel rot, Kopftuch
weiß; — 4) (männl. Leiche) Rock dunkelblau, Beinkl. rot. Schild
unbemalt. Bildbuchstabe d dunkelblau.
= W14b4, und im wesentlichen auch 014b3, wo aber Fig. 1
nicht durch den Bart ausgezeichnet ist und die Geldstücke fehlen.
Die Erbin (Fig. 2) treibt den Vater des Erblassers (Fig. 1, vgl. Vorrans des
° ,Busens'
auch die beiden vorigen Bilder) vom Ährenfeld hinweg, während
sie selbst ein Ährenbüschel ergreift, d. h. sie schließt ihn beim Erb-
gang aus (Handgeb. 253). Die andern Personen, die sie nach dem
Text noch ausschließt, werden vom Vater des Erblassers mit re-
präsentiert, kraft eines Schlusses a majori. Umgekehrt vertritt
kraft eines Schlusses a minori die Figur eines Mädchens alle Enkel
des Erblassers. Daß sie dessen Sohnes- oder Tochterkind, ver-
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