9 b (Taf. 18)
1. Zu den Worten: Blibet si — ir recht in Ldr. I 20 § 3. 9b(Taf.is)i.
Farben: 1) (Frau) Rock grün, Mantel rot, Kopf- und Kinntuch
weiß; — 2) rot; — 3) blau; — 4) (Mädchen) Rock rot, Mantel grün.
— Das Gebäude blau. Die Gefäße auf dem Tisch golden. — Bild-
buchstabe B mennigrot.
= W 15b 1. Vollständiger O 16a 21). Hier sieht man noch hinter
der Frau einen Ochsen, einen Bock und eine Schere; ferner geht
die Bewirtung innerhalb eines von Gebäuden umgebenen Hofes
vor sich.
Die Witwe bietet ihren „Kindern" eine Speiseschüssel, d. h. das Beisitz der
" 1 7 Kinder bei
Gut, worin sie gemeinschaftlich sitzen (das Gebäude), gehört ihr der witwe
(Bd. I Einleitg. 28). Die Kinder sind, wie nach I 20 § 7 zu sagen
wäre, „Gäste in der Mutter Geweren", — eine Voraussetzung, die
der Text in § 3 eigentlich noch nicht macht. In O ist auch das
„Recht" erhalten, welches die Witwe bei Auflösung der Gemein-
schaft zu nehmen hat, nämlich ihre Morgengabe, repräsentiert
durch Haustiere (vgl. D 9 a 4), und ihre Gerade, repräsentiert durch
die Schere (wie D5b6, 6 a 2, 3, 9b 3). Vgl. Ldr. III 76 §1. — Der
gedeckte Tisch wie in Nr. 2 und in 10 a 3 nach demselben Schema
wie in Willeh. Taf. XIII, XIV (dazu s. Sp. 23 der Einleitg. da-
selbst).
2. Zu Ldr.120 § 4: Blibit aber — von dem gute. 9b(Taf.is)%
Farben: 1) Rock rot, Beinkl. grün; — 2) Rock blau, Beinkl. rot;
— 3) (Frau) Rock grün, Mantel rot, Kopf und Kinntuch weiß. —
Das Gebäude rot. Die Gefäße golden. — Bildbuchst. B dunkelblau.
== W 15 b 2 und im allgemeinen, doch im Gegensinn O 16 a 3. Hier
aber geht die Bewirtung nicht innerhalb eines geschlossenen Rau-
mes, sondern bei einem Gebäude vor sich, und unter dessen Tor
sieht man noch eine männliche Figur.
Das Gegenstück zum vorigen Fall: Beisitz der Witwe; sie ist ]ieisit* deJ
° ° ' Witwe bei den
Gast in der Söhne Geweren, weshalb sie von diesen bewirtet wird Kindern
*) Nicht auch 16a 1 (16b 1 ist Druckfehler): wie ich in Geneal. 369 glaubte.
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1. Zu den Worten: Blibet si — ir recht in Ldr. I 20 § 3. 9b(Taf.is)i.
Farben: 1) (Frau) Rock grün, Mantel rot, Kopf- und Kinntuch
weiß; — 2) rot; — 3) blau; — 4) (Mädchen) Rock rot, Mantel grün.
— Das Gebäude blau. Die Gefäße auf dem Tisch golden. — Bild-
buchstabe B mennigrot.
= W 15b 1. Vollständiger O 16a 21). Hier sieht man noch hinter
der Frau einen Ochsen, einen Bock und eine Schere; ferner geht
die Bewirtung innerhalb eines von Gebäuden umgebenen Hofes
vor sich.
Die Witwe bietet ihren „Kindern" eine Speiseschüssel, d. h. das Beisitz der
" 1 7 Kinder bei
Gut, worin sie gemeinschaftlich sitzen (das Gebäude), gehört ihr der witwe
(Bd. I Einleitg. 28). Die Kinder sind, wie nach I 20 § 7 zu sagen
wäre, „Gäste in der Mutter Geweren", — eine Voraussetzung, die
der Text in § 3 eigentlich noch nicht macht. In O ist auch das
„Recht" erhalten, welches die Witwe bei Auflösung der Gemein-
schaft zu nehmen hat, nämlich ihre Morgengabe, repräsentiert
durch Haustiere (vgl. D 9 a 4), und ihre Gerade, repräsentiert durch
die Schere (wie D5b6, 6 a 2, 3, 9b 3). Vgl. Ldr. III 76 §1. — Der
gedeckte Tisch wie in Nr. 2 und in 10 a 3 nach demselben Schema
wie in Willeh. Taf. XIII, XIV (dazu s. Sp. 23 der Einleitg. da-
selbst).
2. Zu Ldr.120 § 4: Blibit aber — von dem gute. 9b(Taf.is)%
Farben: 1) Rock rot, Beinkl. grün; — 2) Rock blau, Beinkl. rot;
— 3) (Frau) Rock grün, Mantel rot, Kopf und Kinntuch weiß. —
Das Gebäude rot. Die Gefäße golden. — Bildbuchst. B dunkelblau.
== W 15 b 2 und im allgemeinen, doch im Gegensinn O 16 a 3. Hier
aber geht die Bewirtung nicht innerhalb eines geschlossenen Rau-
mes, sondern bei einem Gebäude vor sich, und unter dessen Tor
sieht man noch eine männliche Figur.
Das Gegenstück zum vorigen Fall: Beisitz der Witwe; sie ist ]ieisit* deJ
° ° ' Witwe bei den
Gast in der Söhne Geweren, weshalb sie von diesen bewirtet wird Kindern
*) Nicht auch 16a 1 (16b 1 ist Druckfehler): wie ich in Geneal. 369 glaubte.
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