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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0230
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ioa (Taf. 19) 3. 3. Zu den Worten: Von dem erbe — an den drisegisten in Ldr. I
22 §2.

Farben: 1—3) rot— grün — rot; — 4) rot; — 5) (Frau) Rock rot,
Mantel grün, Gebände weiß. Die Architektur blau. Die Gefäße gol-
den. Bildbuchstabe V dunkelblau.

= W 16 a 3. Ausführlicher O 17 b 2, wo auch die Frau Geldstücke
(zwei Reihen zu je vier) auf der Hand trägt und Hund und Katze
ebenfalls ihr Teil bekommen.
Das Gesinde jm sterbehaus, das die gleiche Farbe wie jenes in Nr. 2 trägt,

bis zum ) ö J o 5

Dreißigsten sitzt ein junger Mann, der Erbe, und zahlt mit der r. Hand den
ihm gegenübersitzenden Dienstboten ihren Lohn aus. Einer von
diesen hat das Geld schon in der Hand und deutet mit der andern
auf sich zum Zeichen, daß er den Lohn „verdient" hat. Mit der
1. Hand deutet der Erbe auf die Kost, die auf dem gedeckten Tisch
steht, weil er dem Gebot des Textes gemäß das Gesinde damit
„hält". Wie lang diese Verköstigung dauert, zeigt die Zahl XXX
an, die über dem Gesinde geschrieben steht. Die weibliche Figur
neben dem Erben wird man — da eine Erbin überflüssig wäre —
für des Erblassers Witwe zu nehmen haben, die X vielleicht auch
noch in die gleiche Tracht gekleidet hatte wie die Witwe im vorigen
Bilde. Sie beteiligt sich (nach O) an der Lohnauszahlung mit „Rat"
des daneben sitzenden Erben. Der Zeichner weiß eben, daß ihre
Schlüsselgewalt fortdauert, woraus er analoge Folgerungen zieht
wie Jydske Lovl 3. Vgl. Homeyer, D. Dreißigste 208 f., 202 n. 1.
Vgl. auch unten zu Nr. 4.

ioa(Taf.i9)4. 4. Zu dem Sprichwort: Wer uf gnade — manen in Ldr. I 22 § 2.

Farben: 1) Rock braun, Beinkl. dunkelbraun; — 2) Rock blau,
Gugel rot, Beinkl. rot. Architektur blau. Buchstabe W mennigrot.

= W16a4. Abweichend (im Gegensinn) O 17b 3. Man sieht hier
kein Gebäude, die Bezahlung geschieht durch eine Frau, die in der
r. Hand das Geld hält und den 1. Zeigefinger aufstreckt.
Fortsetzung Abermals hat (nach D) der Erbe das Sterbehaus seines Erb-

zu Nr. 3

lassers bezogen. Ihm hat sich, an der Kleidung deutlich, ein Knecht

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