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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0262
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damit als dessen Mündel. S. Handgeb. 245. Von den beiden Bär-
tigen r. ist Fig. 2 der „übersechzigjährige" oder betagte, charak-
terisiert durch seine gebeugte Haltung; auch er erhebt seiner. Hand
in der Richtung des Gewappneten, weil er einen Vormund haben
will. Fig. 1, in gerader und aufrechter Haltung, streckt den r. Zeige-
finger auf, Aufmerksamkeit heischend, weil er keines Vormundes
bedarf. Aber wie sich aus 0 und dem Bildbuchstaben S ergibt, stellte
diese Figur ursprünglich den Mann vor, dessen „Alter man nicht
weiß". Er deutete mit dem aufgestreckten Zeigefinger unter die
Achsel des andern Armes, wo wie an seinem Kinn die vom Text
geforderten Merkmale seiner Altersreife zu sehen waren. Der Vor-
mund tritt wie im nächsten Bilde streitfertig mit Schild und Schwert
auf, weil er den Mündel äußerstenfalls mit den Waffen im Zwei-
kampf zu vertreten hat, Ldr. I 43, 48 § 2, Ed. Roth. 202, L. Thür. 52.
Sein Aussehen ist in 0 getreuer bewahrt als in D. Als Vertreter
steht der Vormund ebenso wie in Nr. 2,3 vor dem Vertretenen, so
daß er sich nach ihm umschauen muß (s. oben S. 85). Wegen
seiner Kampfkleidung s. unten zu fol. 19 b 2.

i4a(Taf.27)2. 2. Zu Ldr. I 42 § 2: Wen das kint — sine mundeline vorsten.

Farben: 1) Rock blau; — 2) Rock mi-parti r. rot, 1. von Grün
und Gelb gestreift, Beinkl. gelb und weiß, der Schild gelb; — 3) der
Graf wie in 13b 5. Bildbuchstabe W lichtgrün.

= W20a2. Im wesentlichen entsprechend 014 a 2, doch im
Gegensinn und mit den Abweichungen, daß die Frau mit dem r.
Zeigefinger auf den vor ihr stehenden Gewappneten weist und mit
der 1. Hand ihr Gewand aufnimmt.
Ehemann rjie Frauengestalt ist wohl in D richtiger wiedergegeben als in 0.

als Prozeß- ° ° o o

vormund Der Trauring in ihrer 1. Hand ist das Zeichen ihrer Verehelichung
(oben S. 119f.) mit dem vor ihr stehenden Manne, den sie uns mit
der r. vorstellt. Dieser ist als Ehemann zugleich, wie der Text
sagt, ihr Vormund und „steht ihr vor" (vgl. oben 11 a 1 und S. 85),
insbesondere wenn sie „kampfwärts" verklagt ist, weswegen er mit
Schild und Schwert gerüstet vor sitzendem Richter erscheint. Daß

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