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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0275
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= W21a4. Im Gegensinn und mit Abweichungen 026b 2: der
Pfaffe faßt mit der r. Hand das Kind am Kopfe; der Kämpe steht
ruhig, der Spielmann deutet mit der r. Hand nach dem Pfaffen.

Den Spielmann erkennen wir an seinem bunten Rock und seiner Kein KämPe

gegen Spiel-
Fiedel, (vgl. 13a 5), das unehelich geborne Kind wie in 14b 4 an mann oder

Unehelichen

seinem neben ihm stehenden Vater, dem Pfaffen. Dieser hält die
eine Hand schützend darüber (Handgeb. 225) und stößt den
Kämpen hinweg, weil solche Rechtlose sich nicht auf den Zwei-
kampf mit Lohnfechtern einzulassen brauchen. Wegen der hin-
weisenden Handbewegung des Kindes s. oben 14b 4.

5. Zu Ldr. I 51 § 1: Is ist manch man — ebinburtig sin. i5a(faf.29)5.

Farben: 1) Rock grün, Mantel rot; — 2) Rock schmutzig-blau
oder grau; — 3) der Spielmann wie auf dem vor. Rild. Rildbuch-
stabe / golden mit Mennigumrissen.

= W 21 a 5, O 26 b 3 im Gegensinn.

Der Spielmann (s. oben Nr. 4) „nimmt" durch Wechsel der Trau- mf^ghe
ringe (s. oben S. 119) „ein ehelich Weib". Das Kind aus dieser Ehe
(Fig. 2) geht barfuß wie Kinder der untersten Volksschicht, ist also
seinem Vater, dem Rechtlosen, ebenbürtig.

15b (Taf. 30)

1. Zu Ldr. 151 §§ 1, 2: Elich man — kebes kint. i6b(Taf.3o)i.

Farben: 1) Rock des Pfaffen blau, Reinkl. unbemalt; — 2) Rock
der Frau grün, ihr Mantel rot; — 3) Leichentuch weiß; — 4) Rock
des Mädchens grün; — 5) Richter s. oben 48f.; das Gewand, das er
aushändigt, blau; — 6) Rock blau, Beinkl. unbemalt; — 7) Rock
der Frau rot, Mantel grün. Bildbuchstabe E dunkelblau.

= W 21 b 1, im Gegensinn 0 26 b 4.

Der „uneheliche Mann" (Erblasser) ist wieder wie in 14 b 4, Bee*u,ng,des

" x ' ' Unehelichen

15 a 4 ein Pfaffenkind. Seine Eltern stehen am Fußende seiner
Bahre. Der Pfaffe deutet mit der r. Hand auf ihn, mit der Lauf
sich selbst und zeigt so seine Beziehungen zu dem Gestorbenen
an. L. schiebt der Richter den „ehelichen Mann" und das „eheliche

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