Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0308
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
2 Boten an, während 0 je 3 Zuschauer sehen läßt. Dies kann
schwerlich durch einen abweichenden Text veranlaßt sein. Wenig-
stens weiß auch die Oldenburger Hs. von nicht mehr als je 2
Boten1). Möglicherweise ist der dritte Zuschauer kein Bote, son-
dern der Grieswärtel, den der Zeichner schon hier aus dem näch-
sten Bild heraufgenommen hat. Die hinweisenden Handbewe-
gungen dienen lediglich dem Künstler dazu, die Beziehungen unter
den Personen bemerklich zu machen (s. Handgeb. 183).

i9b(Taf.38)3. 3. Zu Ldr. I 63 § 4: Vride sal man — sinen boum trage.

= W 25 b 3, O 34 a 2, wo aber der Bichter auf einem hohen Thron
sitzt und die andern Personen neben und hinter ihm auf einer
ebenso hohen Estrade stehen, der Bichter ferner mit der 1. Hand
das Schwert schultert und mit der r. leicht hinter sich auf die
Baumträger weist; die Parteien wie in Nr. 1.

Friedegebot? Ob überhaupt, wie der Buchstabe V will, das Friedegebot ge-
schildert werden soll, ist mir zweifelhaft. O bezieht sich jedenfalls
nicht darauf, und um seinetwillen würde der Bichter nicht beider
Hände bedurft haben (Handgeb. 196f.). Ich nehme daher an, daß
die Befehlsgesten seiner beiden Hände nicht sowohl das Friede-
gebieten ausdrücken als den r. und 1. von ihm stehenden Baum-
trägern gelten. Da er also keine Hand mehr frei hat, muß er auf
das Schwert verzichten, eine Abweichung von O, die wahrschein-
lich auf Bechnung von Y oder D zu setzen ist. Die Baumträger
(Grieswarte, worüber insbes. Freiberger Stadtr. XXVII 17f.) treten
hier unbewaffnet auf. Auf einer kolorierten Federzeichnung in
Dieb. Schillings Berner Chronik (Bern. Stadtbibl. I 1) fol. 138 b
tragen sie Seitengewehre und haben während des Kampfes ihren
Platz zwar innerhalb der Schranken, aber außerhalb des Kreises,
den sie nur überschreiten, wenn sie einer Partei zu Hilfe kommen
müssen. Weiteres Vergleichungsmaterial bezüglich ihrer bieten
Talhoff er I 37, 39, 41—45, III 68, 69, MA.-Hausbuch fol. 3 a
(Taf. 2).

*) Ebenso Freiberger Stadr. XXVII 15.

292
 
Annotationen