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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0324
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von Fig. 4 ist. Vielleicht sollen wir sie, obgleich sie von der Mittel-
gruppe scharf getrennt steht, ebenfalls zu den Schreimannen des
Klägers rechnen. Keiner schwört, weil der Beklagte abwesend ist.

Zu einem mehrfach andern Ergebnis führt O. Daß der Graf das
Gerichtsschwert in seiner R. hält, ist in der Ordnung. Die Bewegung
seiner 1. Hand kann wie die seiner r. Hand in D Redegebärde sein.
Bemerkenswerter ist Fig. 2, die im Profil gezeichnet ist, damit man
wahrnehmen soll, daß sie schreit. Sie schreit das Gerüft. Vgl. O
32 al (oben 280), wo überhaupt die ganze Komposition ähnlich
der in O 36 b 2. Wir werden daher auch hier mindestens zwei von
den drei andern Personen (Fig. 3, 5) als Schreimannen des Gerüft-
klägers betrachten dürfen. Der Text selbst sagt vom Gerüft hier
nichts. Der Bildner weiß jedoch aus I 70 § 3, daß, solange das Un-
gericht nicht übernächtig, mit Gerüft geklagt wird. Er läßt dem-
nach an gegenwärtiger Stelle das Gerüft schreien, um damit aus-
zudrücken, daß, wie es der Text voraussetzt, auf „frischer Tat"
geklagt wird. Wir können nicht bezweifeln, daß diese Darstellung
der von X entspricht, und haben danach die von D zu berichtigen.
Der Bearbeiter von D hat die Erscheinung des Gerüftklägers ge-
mildert wie in 18a 3. Die Stellung des Klägers zwischen seinen
und mit Schreimannen wäre gut. Was aber hat es in O mit dem Spreiz-

leiblicher Be- ° r

Weisung beinigen in dem zurückgeschlagenen Mantel auf sich? Das gegür-
tete Kleidungsstück, das er unter dem Mantel trägt, nimmt sich wie
ein Pelzwams aus. Das kann unmöglich vom Originalzeichner be-
absichtigt gewesen sein. Eine solche Tracht wäre im ganzen Bilder-
werk ohnegleichen, außerdem auch schwer verständlich. Der Figur
muß bei dem ganzen Vorgang eine besondere Rolle zukommen.
Auch ist ihre Gestikulation eine andere als bei den Schreimannen.
Sie deutet zurück auf Fig. 5, als ob sie sich auf diese Person be-
riefe. Ich nehme an, daß eine solche Figur schon in X vorhanden
war, daß aber der Zeichner von N sie mißverstanden hat, daß es
sich an ihrem Oberkörper nicht um ein Pelzgewand, sondern um
Wunden handelt. Dann hätten wir einen Kläger vor uns, der dem
Text gemäß „blutige Wunden" beweist, d. h. vorzeigt. Auch er muß

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