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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0325
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mit Schreimannen vor Gericht treten. Als ein solcher dient ihm
Fig. 5. Dies als richtig unterstellt, ergibt, daß in D die Fig. 2 miß-
verstanden ist. Sie entspricht der Fig. 4 in O, ist also nicht als
Gehilfe eines Gerüftklägers, sondern selbst als Gerüftkläger auf-
zufassen, den Fig. 1 als Schreimann begleitet, weswegen denn auch
Fig. 2 auf Fig. 1 zurückweist, wie in 0 Fig. 4 auf Fig. 5.

Alles in allem genommen, würde für X ein Bild anzusetzen sein,
das vor Gericht zwei Männer zeigte, die mit Gerüft und zwei
Repräsentanten der Schreimannen klagten, einer wegen trockener
Schläge, die er erlitten, der andere wegen blutender Wunden, jener
weiter vorne zunächst dem Richter, dieser weiter rückwärts, die
Schreimannen, der eine vor den beiden, der andere hinter ihnen,
m. a. W. die Parteien zwischen ihnen.

Zu dem prozeßrechtlichen Hergang vgl. R. L öning, Reinigungs-
eid 241, 67f., 80—98, Planck a.a.O. I 762, 777ff.

3. Zu Ldr. I 68 § 4: Ane vleisch wundin — zu mancher wis. 21 a(Taf. 41)3.
Farben: 1) Rock rot, Beinkl. grau; der Prügel lichtgelb; —

2) Rock des liegenden Mannes blau, Beinkl. gelb; — 3) Rock rot,
Beinkl. grün. Bildbuchstaben A Mennig, V dunkelblau.

= W 27 a 3; 0 36b 3, wo jedoch die beiden Angreifer (im Profil)
schreiend und der am Boden Liegende als am ganzen Oberkörper
verwundet dargestellt.

Der Bildbuchstabe V ist falsch; denn der Text Ymme welche Töten oder

Lähmen ohne

schult usw. (Ldr. I 68 §5) ist nicht illustriert. Das Bild, gibt bloß Fleischwunde
den Tatbestand von I 68 § 4, das „Stoßen" und das „Werfen", wo-
durch ein Mensch getötet werden kann.

4. Zu Ldr. I 69: Wer ouch einen toten man — mit kamphe. 21a (Taf «) 4.
Farben: 1) Rock grün, Beinkl. rot; — 2) Rock der Leiche blau,

Beinkl. weiß; — 3) Bock rot, Beinkl. gelb; — 4) Graf wie auf 20b.
Bildbuchstabe W golden auf blauem und rotem Grund.

= W 27 a 4. Im Gegensinn O 37 a 1, wo der Graf mit der r. (= 1.)
Hand das Gerichtsschwert über seinen Knien hält.

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