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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0350
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2) Rock grün, Beinkl. rot; — 3) Graf wie in Nr. 3; — 4) Rock rot,
Beinkl. unbemalt; — 5) Rock blau, Beinkl. gelb; — 6) Rock rot,
Beinkl. grün. Bildbuchstabe W golden mit blauen Umrissen.

Abweichend 0 40 a 3, wo zu beiden Seiten des Richters nur
2 Männer und jener seine Hände mit auswärts gekehrter offener
Fläche erhebt.

prozeßbürg jn j-) scheint eine Figur zuviel. Beiderseits vom Richter stellt

schafl °

jede Partei einen Rürgen für ihr Wiedererscheinen, während der
Richter den Termin anberaumt. Die Gestikulation des Richters in

0 scheint die ursprüngliche. Vgl. Handgeb. 196—198. Das Finger-
strecken der Parteien und ihrer Bürgen, von Haus aus Befehls-
(Aufmerksamkeits-) Gestus kann als Gelöbnisgestus verstanden
werden. — Wegen des Platzes, den der Richter einnimmt und sei-
ner Trennungsgebärden in O s. unten die Bemerkungen zu D 39 a 5.

23 b (Taf. 46)

23b (Taf. 46) i. 1. Zu Ldr. II 10 § 1: Den vorvesten man — di hanthafte tat.

Farben: 1) Rock grün, Beinkl. rot; — 2) Rock rot, Beinkl. un-
bemalt; — 3) Rock blau, Beinkl. rot; — 4) Graf wie auf 23 a. Der
Ring um das Kreuz gelb. Rildbuchstabe D golden in Mennigum-
rissen.

O 40b 1, wo aber die Handbewegungen anders: Fig. 1 erhebt den
2. und 3. Finger der rechten Hand, Fig. 2 beide Hände, Fig. 4 den
r. Zeigefinger in der Richtung des Kreuzes.
Verhaftung j)er Verfestete wird in Ketten bestätigt", indem er in Ketten (eine

eines

Verfesteten helde) geschmiedet wird. Wir lernen also, daß diese Form der
Haftnahme wenigstens an einem Verfesteten zulässig war. In Ham-
burg durfte man sogar jeden bürgschaftspflichtigen Prozeßgegner,
der keinen Bürgen fand, durch den „Waltboten" (Fronboten) ins
Eisen setzen lassen (Stadtr. v. 1270 1X8, nebst Planck a.a.O.

1 97). Im Ssp. nun ist es nicht der Fronbote, der dieses Geschäft
besorgt, sondern ein Gehilfe desselben oder der Gegenpartei. Daß
es an „gebundenen" d. h. an befriedetem Tage geschieht, gibt in D
der Verhaftete selbst durch seinen Fingerzeig auf das Zeichen des

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