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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0355
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Hand auf seinen Verwandten hinweist und die 1. redend erhebt.
Fig. 2 aber wendet sich von ihm ab, da sie solches Urteil nicht
dulden will. Gleichzeitig schickt sie sich an, über ihren Lehen-
herrn (Fig. 1), dem der Fingerzeig ihrer 1. und der Redegestus
ihrer r. Hand gilt, in peinlicher Sache zu urteilen, wogegen
dieser, sich ebenfalls abwendend, unter lautem Widerspruch
(nach O) und mit abwehrender Gebärde seiner 1. Hand sich ver-
wahrt.

Die Auffassung, die der Bildner von Ldr. II 12 §1 hat, ist auch
die imRichtst. Lr. 48 §1 vertretene (s. auch Planck a. a.0.1104f.).
Zweifelhaft dagegen Homeyer, Des Ssp. 2. Th. II 374.

2. Zu Ldr. II 12 § 3: Busen kvniges banne — richten mag. 24a craf.47)2.
Farben: 1) Rock grün, Beinkl. rot; — 2) Rock rot, Beinkl. grün;

— 3) Graf wie sonst. Die Rosen grün. Bildbuchstabe B mennig.

= W 28 a 2. Abweichend O 24 a 2, wo der Graf in der 1. Hand das

Gerichtsschwert hält und den r. Zeigefinger aufstreckt, Figg. 1 und

2 aber sich ihm zuwenden und Fig. 2 mit dem r. Zeigefinger auf

die Rose deutet, den 1. aufstreckt.

Da es sich um ein Gericht handelt, das nicht unter Königsbann Urteilsfähig-
keit außerhalb

stattfindet, so darf der Richter des Schwertes entbehren. Er deutet Kömgsbannes
mit dem r. Zeigefinger auf die das Urteil symbolisierenden Rosen.
Die zwei vor Gericht stehenden Leute gehören, wie der Farben-
gegensatz ihrer Kleider zu erkennen gibt, verschiedenen Ständen
an, und zwar Fig. 1 dem Herrnstand (es ist der „Herr" aus Nr. 1).
Jeder zeigt gegenüber dem andern (so richtig in D) auf eine der
beiden Rosen, da er über den andern Urteil finden will. Nicht dar-
gestellt ist die Urteilsschelte. Wegen des Zeigens auf die Rose hier
und in den folgenden Bildern s. Bd. I Einleitg. 28.

3. Zu Ldr. II 12 § 4: Die boten — einen becher wines. ^ cm«>«.
Farben: 1) Rock grün und rot quer gestreift; — 2) Rock von

Grau und Rot quadriert; — 3) Rock von Rot und Grün quadriert,
Beinkl. rot; — 4) Graf wie sonst. Die Rose grün. Die Gefäße golden.

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