Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0361
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
handensein der beiden Rosen, d. h. der Gegenurteile, da man kein
Urteil schelten kann ohne ein Gegenurteil zu finden (s. unten
25 a 2).

25 a (Taf.49)

1. Zu Ldr. II 12 §13: Stende sal man — vnder kvniges banne. 25a (Taf.49) 1.
Farben: 1) Rock grau, Gugel rot, Beinkl. gelb; — 2) Rock grün,

Beinkl. rot; — 3) Graf wie sonst. Die Rose grün. Bildbuchstabe S
lichtgrün.

= W 29 a 1. Im Gegensinn 0 43 a 3, wo der Richter zwar mit dem
r. Zeigefinger in die Höhe deutet, aber keine Rose zu sehen.

Fig. 1 bringt, wie es der Text verlangt, stehend ihre Urteil- orteiisscheite
schelte vor, auf das Sinnbild des gescholtenen Urteils zeigend.
Ebenso verhält sich äußerlich Fig. 2. Diese Person könnte das ge-
scholtene Urteil gefunden haben, jedoch nur unter der Voraus-
setzung, daß es nicht unter Königsbann geschah; vgl. Planck
a.a.O. 1127. Vielleicht will der Illustrator gerade auf diesen Fall
anspielen. Keine der beiden Figuren trägt auch die Farben des
Schöffen von Nr. 2.

2. Zu Ldr. II 12 § 13: der aber zu den benten — urteil zu vindene. 25a craf. 49) 2.
Farben: 1) Rock oben grau, am Schoß rot, Beinkl. gelb; —

2) Rock grün, Beinkl. gelb; — 3) Graf wie sonst. Die Rosen grün.

= W29a2. Im Gegensinn und zusammengeschoben 0 43 a 4, wo
keine Rosen, aber der Richter mit dem Finger in die Höhe deutet,
dagegen keine der beiden andern Figg. eine hinweisende Gebärde
macht.

Auf Anweisung des Richters, d. h. gemäß einem von ihm aus- Fortsetzung
gegebenen Urteil fordert der Schelter (Fig. 2) den Schöffen, der das
gescholtene Urteil fand, auf, ihm den Stuhl zu räumen, indem er
ihn gleichsam vom Stuhle auf- und wegzieht. Die subjektive Sym-
bolik des Künstlers hat den Ritus der Eidesschelte auf die Urteils-
schelte übertragen, Handgeb. 250. Ebenso subjektiv-symbolisch
läßt er den noch Sitzenden auf das Zeichen des von ihm gefun-

345
 
Annotationen