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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0369
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und ohne den Toten vor Gericht kommen will, verläßt er mit einem
Blick rückwärts den Kampfplatz (so richtig in D). Daß er in O
sein Schwert schultert, paßt besser als das Schwertschwingen in
D. Wegen des Tuches um seine 1. Hand (subjekt. Symbolik der
Straffreiheit) s. Bd. I Einleitg. 30. Die Beinkl. von Fig. 1 sollten
nicht rot, sondern gelb gefärbt sein, da dieselbe Person in Nr. 4
und Nr. 5 in gelben Beinkl. auftritt.

4. Zu Ldr. II 14 § 1: dem richter sal man — und zu dem dritten. 25b (Taf. 50)4.

Farben: 1) Bock rot, Beinkl. grün, Gugel blaugrau; — 2) Bock
grün, Beinkl. gelb ; — 3) Graf wie sonst. Bildbuchstabe d dunkel-
blau.

= W29b4. Sachlich übereinstimmend 0 44b 2.

Der Totschläger aus der vorigen Szene (Fig. 2, wohl nur aus ^o,"6^^
Unachtsamkeit des Illuministen in andern Farben) zahlt dem
Bichter sein Gewette. An dem Heiltum hat er sich mit Notwehr
entschuldigt. Dieses erzählt der Text nicht. Nirgends auch sagt er,
daß trotz Beweis der Notwehr Wergeid und Gewette zu geben
sei, eine Ansicht, die erst das Meissener Bb. IV 6 dist. 1 nebst 5
dist. 7, und die Blume V.Magdeburg I 125, 11 2, 287 vertreten;
Planck a. a. O. 818f; A. Scherer, Klage g. d. toten Mann 144.
S. auch John, Strafr. in Norddeutschi. 316f. Der Erfinder der
Komposition hat sie vielleicht mittelbar angedeutet geglaubt in den
vorausgehenden Textworten but he sich dar vmme zu rechte oder
in III 78 § 6, 84 § 3, wonach „die Not auf den Erschlagenen mit
Becht vollbracht" oder „beredet" werden muß. Jedenfalls ergänzt
er den Hergang aus Eigenem. — Von r. her hat sich ein Ver-
wandter (Fig. 1) des Getöteten um des Wergeides willen am Ding
eingefunden, das Geld auch schon bekommen, bevor das Gewette
gezahlt wird. Vgl. II 5 § 2, wo dieser Fall als möglich erscheint.
Kläger ist dieser Verwandte nicht. Wir dürfen auch nicht erwarten,
einen Kläger zu sehen. Der ganze Vorgang spielt sich außerpro-
zessualisch ab. Vgl. Meissener Bb. a. a. O.

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