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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0374
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v. 1527 am Schloß Braunfels (erwähnt bei Zoepfl a.a.O.) und
einem v. 1578 über der Wendeltreppe des Spitals zu Rothenburg
o. T. (A. Merz, Rothenburg 1872 S. 157), auf einer bemalten Tafel
im Rathaus zu Pappenheim (Bavaria III 2 S. 1279). Über andre
dgl. s. K. Mayer v. Mayerfels im Anzeiger f. Kunde d. deut.
Vorz. 1882 S. 263.

Den Bildbuchstaben G hat der Bearbeiter von D aus Kap. XVII
(16) heraufgenommen, weil dort in §2 u. A. auch die Strafe des
Handabhauens vorkommt.

26a (Taf. 5i) 3. 3. Zu Ldr. II 16 § 2: Wer den andern — an den Up.

Farben: 1) Rock der liegenden Fig. blaugrau, Beinkl. gelb; —
2) Rock grün, Beinkl. gelb; — 3) Graf wie sonst. Die Schilde
außen rot, innen weiß, der Spitznabel an den Schilden grau. Bild-
buchstabe W dunkelblau.

= W 30 a 3. Im Gegensinn und mit etwas anderer Ordnung O
45 a 3.

Zweikampf j^er Qraf gestattet dem Kläger, der den Beklagten um Ungericht

in Ungenchts- ° ° ' o o

sachcn kämpflich angesprochen, den Kampf zu beginnen. Daher steht
der Kläger, sich noch nach dem Grafen umschauend, schon mit
geschwungenem Schwert und erhobenem Schild da. Daß dem Be-
klagten seine Niederlage das Leben kosten wird, gibt der Graf
dadurch zu erkennen, daß er auf den enthauptet Daliegenden hin-
zeigt. Die subjektive Symbolik des Künstlers hat so den Ausgang
des Kampfes antezipiert. Nach Ldr. I 63 § 4 a. E. richtet „man"
über den besiegten Beklagten. Wahrscheinlich nimmt hier der
Bildner an, daß der Graf ihn enthaupten läßt. So auch das Meisse-
ner Rb. IV 22 dist. 16 a. E. Aber auch daran ist zu denken, daß
kraft eigenen Rechts der Sieger selbst ihm das Leben nimmt. Be-
lege aus schriftlichen Quellen sind hier wohl überflüssig. Bildliche
finden sich zur Genüge in Talhoffer I 46, 47, 71, 72, II 16, 35,
36, 37, 38, III 103, 126, 148—151, 160, 169, 189, 230. Sie veran,
schaulichen zugleich die Sitte des Spät-MA. auf dem Kampfplatz,
schon die Särge für die Fechter bereit zu stellen.

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