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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0382
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halten. Auszugehen haben wir also abermals von H und O. Über dem
Erblasser (Fig. 1) steht ein Erbe (Fig. 2), der Kind seines voll-
bürtigen Bruders ist. Dieses Verwandtschaftsverhältnis drücken
aus Größe des Wuchses, Doppelköpfigkeit und Farbengleichheit.
Man bemerke aber, daß diesmal Fig. 2 kleiner ist als Fig. 2 in Nr. 1
Noch kleiner sind Figg. 3 und 4, die halbbürtigen Brüder des Erb-
lassers, die auch andere Farben tragen, in D wenigstens kleiner
sind als dort die Figg. 3, 4 (=2). Irrig Weber 13, der die Fig. 2
für den Stiefbruder, Figg. 3, 4 für die Neffen hält. Sowohl das Kind
des vollbürtigen Bruders als auch der halbbürtige Bruder greifen
gleichzeitig nach den wachsenden Ähren, weil sie „gleich nahe
sind das Erbe zu nehmen". Sie deuten aufeinander mit Fingern,
wohl um ihre erbrechtliche Gleichstellung auszudrücken. In D
weist Fig. 2 mit der 1. Hand auch auf den Erblasser, da von diesem
das Gut herrührt.

Der Bildbuchstabe U in D ist überflüssig und irreführend, da
II 20 § 2 nicht illustriert ist.

27a (Taf. 53) 3. 3. Zu Ldr. II 21 § 3: Hat ovch ein wip — ir gut ledig wirt.

Farben: 1) Bock grün, Gugel rot, Beinkl. rot; — 2) Bock grün,
Mantel rot. Das Gebäude blau. Bildbuchstabe D golden auf blauem
Grund.

= W 31 a 3. Im wesentlichen übereinstimmend H 7 a 3 (TD.VII 3):
die weibliche Gestalt liegt innerhalb des Gebäudes, das hier
viel schematischer gezeichnet ist als in D; Fig. 1 ergreift mit der
r. Hand die Haustür und deutet mit der 1. auf das Haus; Farben:
Fig. 1) Bock gelblich mit lichtgrünen Schrägstreifen, Beinkl. licht-
grün; Fig. 2) Bock grün, das Gebäude rot mit blauen Dachplatten
und blauer Tür; Bildbuchstabe d Mennig. O 46b 1 sachlich über-
einstimmend; Fig. 1 erhebt die r. Hand; am Hausdach ein Kamin.
Anfaii des Das Bild hat weder mit § j noch mit § 2 VOn Art. 21 etwas zu

Baues auf ° °

erledigtem schaffen. Der Bildbuchstabe ist also falsch (Weber 13). Eine
Leo>ge mg prau^ der an einem Grundstück ihres Mannes ein Leibgeding

bestellt war, ist gestorben (Fig. 2). Dadurch ist auch das von ihr

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