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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0393
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reichung des Handschuhs an Fig. 4 ein Grundstück auf. Der Maler
hat die Worte kegen sime herren, die nur zu den Worten oder sich
voriaret gehören, mit uf lesit verbunden (vgl. auch Auetor vetus
I 97). Wie der Erwerber des Gutes in der r. Bildhälfte, so weist er
auch in der 1. auf den Gegenstand seines Erwerbs. Der Veräußerer
erhebt Gewährschaft gelobend den 1. Zeigefinger {Handgeb. 217).

4. Zu Ldr. II 24 § 2: Dar vmme en mus [man] nimant — rechten 28a (Taf.ssn.
tedingen geladen.

Farben: 1) Rock blaugrau, Beinkl. gelb; — 2) Rock von Grün
und Rot quadriert, Beinkl. blau; — 3) Graf wie sonst. Bildbuch-
stabe D lichtgrün.

= W 32 a 4. Im Gegensinn O 48 a 2, wo der Richter den r. Zeige-
finger erhebt und die 1. Hand aufs Knie stützt.

Der Kläger (Fig. 2) „gewinnt" vor Gericht (am Taiding) dem Be- Adbef^ne""
klagten (Fig. 1) „die Gewere ab". Dies symbolisiert der Zeichner
durch die Gebärde der Vertreibung (Handgeb. 253). Der Kläger
zeigt auf den Richter, der mit Redegestus seiner r. und Aufmerk-
samkeitsgestus seiner 1. Hand das Urteil über die Sachfälligkeit
des Beklagten ausgibt1). Der Beklagte fügt sich, indem er sich nach
dem Richter umsieht. Gegenstand der Gewere ist auch hier wie in
Nr.. 2 ein Grundstück.

5. Zu Ldr. II 25 § 1: Wirt aber ein man — allir erst zu hant. 28a nraf. 55) 5.
Farben: 1) Rock von Rot und Grün quergestreift, Beinkl. gelb;

— 2) Rock rot, Beinkl. grau; — 3) Graf wie sonst. Bildbuchstabe
W golden in blauen Umrissen.

— W32a5. Im Gegensinn und abweichend 048a 3: auch hier
erhebt der Graf den r. Zeigefinger und stützt die 1. Hand aufs Knie;
Fig. 3 (= 1) erhebt die 1. Hand und läßt die r. herabhängen.

Der Beklagte (Fig. 1) hat die auf einem Grundstück stehenden ""{j^
Halme gepackt, d.h. er hat sich „raublich" (mit rechtswidriger Gewere
Gewalt) in den Besitz des Grundstücks gesetzt. Der Entsetzte (Fig.

*) Eine andere Auffassung der Richterfigur in Handgeb. 221.

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