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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0407
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2) Rock blau, Beinkl. rot; — 3) Rock rot, Beinkl. unbemalt; —
4) Graf wie sonst. Bildbuchstabe W in grünen Umrissen.

= W33b3. Im Gegensinn und stark abweichend O50a3, wie
sich aus folgenden Faksimile ergibt.

Abb. 16

Auch hier gilt von dem Verhältnis zwischen D und 0, was zu Anspruch aus

einem Erb-
Nr. 2 bemerkt wurde. Nur insofern ist D genauer, als zum Reprä- vertrag

sentanten des „Erbe" nicht bloß liegendes Gut, sondern auch Geld
gemacht hat. Ich zähle die Figuren in 0 von 1. nach r. In dieser
Reihenfolge entsprechen sie den Figg. 1—4 in D. Fig. 1 „sagt sich
das Erbe zu", indem sie die Kornhalme ergreift, und zwar „von Ge-
lübdes halben", d. h. auf Grund eines Erbvertrags. Das „Erbe"
umfaßt Liegenschaften und, wie D beweist, fahrendes Gut, ins-
besondere Geld. Der Illustrator nahm also den Text in dem Sinne
wie Heusler, Instit. II 630f. Das „Gelübde", worauf sich Fig. 1
beruft, hat sich abgespielt zwischen Figg. 2 und 3. Der Gelobende
ist Fig. 3 (Gelöbnisgebärde, Handgeb. 216f.); sie zeigt zugleich auf
Fig. 2 als den Empfänger des Gelöbnisses, der seinerseits auf den
Gelobenden zeigt, wodurch die Beziehungen der beiden bei der

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