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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0413
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gegeben — über schifriche wassere... Man mus sich — uf den
andern.

— O 51 b 2, 3, wo aber bei Fig. 1. 2, 4 kein Fingerzeig der 1. Hand,
sondern nur deren Erhebung (Redegebärden), bei Fig. 3 (Richter)
Fingerstrecken in beiden Händen, bei Fig. 5 keine Gestikulation,
bei Fig. 6 Redegestus der r. und Zeigegestus der 1. Hand nach
oben.

Zweiter Unterfall des zweiten Hauptfalles: Reklagter beruft sich Fortsetzung.-

Zug an den

auf abgeleiteten Erwerb, benennt aber seinen Resitzvorgänger (Ge- Gewähren
währen). Dies führt zum Gewährenzug (der rechten zucht). Er
(Fig. 1) steht vor Gericht (Fig. 3) mit Redegestus der 1. Hand, (so
richtig in 0) und zeigt mit der r. auf seinen Gewähren (Fig. 2), —
dieser sodann auf den seinigen (Fig. 4), dieser scheinbar auf den
seinigen (Fig. 6). Aber diese Fig. 6 (in Nr. 4) ist in Wirklichkeit
nicht der Resitzvorgänger von Fig. 4, sondern der Kläger, als
solcher auch durch seine Farben ausgezeichnet. Er ist, wie es altem
strengen Recht entsprach, seinem Gegner „gefolgt" d. h. mit ihm
zu dessen Resitzvorgänger, dann mit diesem zu dessen Resitzvor-
gänger gewandert (Richtst. Ldr. 13 §§2, 3), und soll jetzt mit die-
sem weiter über ein „schiffreiches Wasser", d. h. über ein Ge-
wässer ziehen, das man nur zu Schiff übersetzen kann. Er wei-
gert sich dessen, indem er sich mit Ablehnungsgestus vom Schiff
abwendet. Sein nach oben gerichteter Fingerzeig besagt, daß der
Gewährenzug jetzt zum Stillstand gekommen. Hiernach liegt mög-
licherweise ein alter Kopistenirrtum vor, wenn der letzte Gewähre
auf den Kläger deutet. Vielleicht ist jedoch dieser Fingerzeig nur
so gemeint, daß der letzte Gewähre zum Prozeßgegner des Klä-
gers wird. Ganz verfehlt sind jedenfalls die nach oben gerichteten
Fingerzeige von Figg. 1, 2, 4, 5 in W, während der des Richters
den Reklagten darauf aufmerksam macht, daß er das Streitobjekt,
falls ihm der Gewährenzug mißlingt, so wie im vorigen Fall (0
Nr. 1) verlieren wird. Der Ausfall von O Nr. 1 in den Y-Hss. hatte
zur Folge, daß man Nr. 2 ff. der neuen Ordnung anzupassen suchte,
was nicht ohne allerhand Mißverständnisse abging.

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