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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0454
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trägt, Fig. 3 mit klaffenden Wunden am Hals und am r. Arm,
Fig. 4 in aufgelöstem Haar und entblößter Schulter, Figg. 4 und 5
mit den „Schwurfingern" auf den Grafen zeigend, dieser mit dem
Gerichtsschwert über den Knien. Im Gegensinn die Komposition
zerlegend (Geneal. 369) und abweichend 0 61al (der 1. Hälfte), 2
(der r. Hälfte unserer Nr. 5 entsprechend): der Graf das bloße
Schwert aufrecht haltend und auf die beiden Frauen, diese ebenso
auf ihn deutend, eine auch noch mit Aufmerksamkeitsgebärde,
keine von beiden in zerrissenem Gewand, dagegen beide in Schleiern.
Der Mann mit dem Schwert über der Achsel ist im Profil und mit
offenem Mund gezeichnet und zeigt auf den Grafen. — Farben
in H: 1) Rock gelb, Beinkl. grün, das über den Rücken gebundene
Gewand grün; — 2) Rock aus grünen und roten Querstreifen,
Beinkl. gelb; — 3) Rock gelblich; — 4) Rock rot; — 5) Graf wie
sonst in H; — 6) Rock der liegenden Figur gelb, Beinkl. unbemalt,
aus den Wunden Blutstrahlen. Die Bildbuchstaben W Mennig, D
oben in der Mitte grün, D über Fig. 1 blau.
Notnunftkiage In der 1. Hälfte des Bildes klagen „Weib oder Mädchen" wegen
Notnunft, — also eine Parallele zu 14a 3, nur daß diesmal kein
Klagvormund auftritt. Schon S. 248 wurde darauf hingewiesen, daß
an gegenwärtiger Stelle 0 im Vergleich zu D und H mehr ver-
derbt ist. O unterscheidet die Klägerinnen nicht wie D und H in
der Tracht und läßt keine der Klägerinnen an ihrem Aussehen
als Notnunftklägerin erkennen, wie das D und namentlich H bei
Fig. 4 tun. Das zerrissene Kleid, das ungeordnete Haar, in H
auch das über die Schulter herabgezogene Gewand erfüllen die
S. 247 f. erwähnten formellen Forderungen des Prozesses. D vervoll-
kommnet sie durch die Gestikulation. Doch sind in dieser Be-
ziehung H und 0 der Urhs. X treuer. Die Zeigegesten in O, ins-
besondere aber die vorgestreckten Schwurfinger in H sind doch
wohl durch den Satz veranlaßt, daß die Klägerinnen die Not „be-
weisen" sollen. Auch insofern stehen H und O näher bei X wie D,
als sie dem Grafen das Gerichtsschwert gelassen haben, dessen
er wegen der peinlichen Klage nicht entraten kann.

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