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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0509
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der seine Beziehung zu dem Toten in H mit dem 1. Zeigefinger an-
deutet, wendet sich jedoch ab, d. h. er läßt sich auf das Begehren
des Gläubigers nicht ein, und zwar mit der Begründung, daß er
„das Gut nicht unter sich habe, womit der Erblasser beklagt war";
er deutet aus dem Bild hinaus in die Ferne, wo etwa jenes Gut
liegen mag. Zur Sache vgl. H. Siegel, Deut. Erbr. 182. Weber,
der 0 nicht kennt, bezieht das Bild auf § 1 und nimmt Fig. 3 für
den Erben, Fig. 2 für den Schuldner des Erblassers. Bei dieser
Interpretation kommt die abgewendete Haltung der Fig. 2 nicht
zur Geltung, eine Haltung, durch die auch die Gestikulation dieser
Fig. erst verständlich wird.

Eine Komposition ähnlich derjenigen von H und 0 läßt sich aus
D herausschälen, wenn man sich dort die Figg. 3, 4, 6, 7 hinweg-
denkt. Nur erscheint sie dann im Gegensinn und mehrfach um-
gestaltet. Aber der Zeichner von D hat sie auch erweitert. Er hat
sie vor Gericht verlegt und außer dem Bichter (Fig. 7) noch 3 neue
Personen (3, 4, 6) eingeschoben (noch nicht so bestimmt Geneal.
3571, 381). Dadurch wurde auch die Bedeutung der schon in H
und O vorhandenen verändert. Er wünschte nicht nur den § 2,
sondern auch den § 1 des Art. 31 zu verbildlichen. Figg. 3—5 sind
Erben des Toten (Fig. 1), wie die hinweisenden Gebärden von
Figg. 4, 5 anzeigen. Fig. 6 gehört zu § 1 und stellt den Beklagten
vor, der mit der Verzichtsgebärde der 1. Hand (Handgeb. 221) er-
klärt, das dem Erblasser Geschuldete herausgeben zu wollen an
die Erben, auf die er wie der Bichter mit dem r. Zeigefinger deutet.
Die Erben (Figg. 3—5) gehören aber auch zu §2. Sie sind von
einem Gläubiger ihres Erblassers (Fig. 2) verklagt — dessen Finger-
zeig dem von Fig. 3 in H entspricht — lehnen jedoch seinen An-
spruch ab, wie Fig. 3 mit der ablehnenden Bewegung ihrer r.
Hand (Handgeb. 220) besagt. Den Grund der Ablehnung dürfte
vielleicht der hinweisende Gestus ihrer 1. Hand andeuten, falls er
nämlich dem „Gut" gelten soljte, das die Erben nicht „unter sich"
haben. Wenn Fig. 4 mit der r. Hand rückwärts auf Fig. 5 weist
und diese ihre r. Hand auf die Schulter von Fig. 4 legt, so geben

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