ANALECTA HASSIACA. 2gs
de zu Gießen nnterthänigft geleistet, auch
Uns hinfürter Wohl thun können , feilen,
wollen und mögen, zumahl aber zu Verhü-
tung des Einem oder Andern contrahirenden
Theils sonsten beferglich , ieweils unwissend
zusiehenden Nachtheils , Schadens und Be-
trugs , denenselben zu gnädigster Willfahrung
geneigt seind : DassWir dem allem nach
solcher ihrer unterthänigsten Bitte statt ge-
than.und erwehntes Unsers Herrn Uhr,Uhr
Gross Herrn Vattern ihnen gegebenes Privi-
legium und Begnadigung erneuert, confir-
mirt und bestattiget haben, thun das auch
hiermit und Krafft dieses t in der besten und
beständigstenForm » undmaass alss es von
Rechts • und Gewohnheit wegen geschehen
feil, kann oder mag , dergestalt und alfe ,
dasshinführo über alle Kauffe und Verkaufte
Bürgerlicher Güther zu Giessen bricffliche
Urkunden aufgerichtet, und welcher felche
oder auch Gerichtliche Schuld- oder Pfand*
Brieffe , Obligationes und Verschreibungen
über Bürgerliche Gü her auffrichten will und
bedarff, denenselben felche durch den Statt-
sehreiber zu betagtem Giessen, wer der Zur
Zeit ist, und sein wird, seines Ambts halber
und sonsten durch keine andere Hand ge-
ColltÜio 1L T schric-
de zu Gießen nnterthänigft geleistet, auch
Uns hinfürter Wohl thun können , feilen,
wollen und mögen, zumahl aber zu Verhü-
tung des Einem oder Andern contrahirenden
Theils sonsten beferglich , ieweils unwissend
zusiehenden Nachtheils , Schadens und Be-
trugs , denenselben zu gnädigster Willfahrung
geneigt seind : DassWir dem allem nach
solcher ihrer unterthänigsten Bitte statt ge-
than.und erwehntes Unsers Herrn Uhr,Uhr
Gross Herrn Vattern ihnen gegebenes Privi-
legium und Begnadigung erneuert, confir-
mirt und bestattiget haben, thun das auch
hiermit und Krafft dieses t in der besten und
beständigstenForm » undmaass alss es von
Rechts • und Gewohnheit wegen geschehen
feil, kann oder mag , dergestalt und alfe ,
dasshinführo über alle Kauffe und Verkaufte
Bürgerlicher Güther zu Giessen bricffliche
Urkunden aufgerichtet, und welcher felche
oder auch Gerichtliche Schuld- oder Pfand*
Brieffe , Obligationes und Verschreibungen
über Bürgerliche Gü her auffrichten will und
bedarff, denenselben felche durch den Statt-
sehreiber zu betagtem Giessen, wer der Zur
Zeit ist, und sein wird, seines Ambts halber
und sonsten durch keine andere Hand ge-
ColltÜio 1L T schric-